Amherd Viola · Nationalrat · 2009-06-03
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03
Wortprotokoll
Das aktuelle Strafrecht ist seit Anfang 2007 in Kraft. Die Praxis zeigt nun, dass einige Bestimmungen des neuen Strafrechts unerwünschte Folgen haben, namentlich die Regelung der kurzen Haftstrafen und der Geldstrafen ist unbefriedigend. Dieses von mehreren Kantonen und Strafbehörden festgestellte Problem wird in den Motionen Häberli-Koller 09.3444, "Fehlende Wirkung bedingter Geldstrafen", und Amherd 09.3450, [PAGE 994] "Wiedereinführung kurzer Haftstrafen", aufgegriffen. Der Bundesrat sieht diesbezüglich ebenfalls Handlungsbedarf und empfiehlt die beiden Motionen zur Annahme.
Worum geht es? Gemäss den Artikeln 40 und 41 StGB können Gefängnisstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden, und zwar mit einer speziellen Begründung des Gerichtes. Wie die Praxis zeigt, sind kurze Freiheitsstrafen damit faktisch abgeschafft. An deren Stelle werden Geldstrafen oder wird gemeinnützige Arbeit ausgesprochen. Wer gemäss altem Strafrecht zu einer Haft bis zu einem Jahr verurteilt wurde, kann unter heutigem Regime mit einer Geldstrafe rechnen, die nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt wird und die in der Regel erst noch bedingt ausgesprochen wird. Dies bedeutet, dass Personen, die eine schlimme Tat begehen, mit der Bezahlung eines Geldbetrages oder sogar ohne Bezahlung davonkommen. Der präventive Effekt wie auch der Vergeltungseffekt einer Strafe, die neben der Resozialisierung eben auch nicht zu unterschätzen sind, kommen damit eindeutig zu kurz. Zudem lässt sich bei einer Geldstrafe nicht überprüfen, wer diese überhaupt bezahlt. Das kann beispielsweise im Bereich der häuslichen Gewalt zu stossenden Situationen führen, wenn ein Täter die ihm auferlegte Geldstrafe aus dem Haushaltsbudget bezahlt und damit wieder die Familie belastet. Eine Freiheitsstrafe muss vom Täter selber abgesessen werden, da gibt es keine Substitutionsmöglichkeiten. Entsprechend wirksamer ist deren Androhung. Bei einer bedingten Geldstrafe hingegen geht jede abschreckende Wirkung verloren.
Ein Gerechtigkeitsproblem entsteht auch, wenn ein minderschweres Delikt mit einer Busse bestraft wird und ein schwereres Delikt mit einer bedingten Geldstrafe. Die Busse ist unbedingt und muss bezahlt werden, die bedingte Geldstrafe nicht. Dazu kann ein Beispiel aus dem Kanton Schwyz zitiert werden: Eine Autolenkerin mit einem Blutalkoholgehalt von 2,4 Promille wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 100 Franken verurteilt; verhält sie sich während drei Jahren korrekt, so verfällt die Geldstrafe. Wenn aber jemand mit 0,7 Promille kontrolliert wird, muss er eine Busse bezahlen. An diesem System kann etwas nicht stimmen.
Mit einer gezielten Verschärfung des Strafrechtes durch Ausmerzung der in der Praxis klar zutage getretenen Schwächen geht es darum, den Strafbehörden die geeigneten Mittel in die Hand zu geben. So wenig Sinn es macht, mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen, so wenig Sinn macht es auch, mit einer Nagelfeile einen Baum fällen zu wollen. Entsprechend unterstützt die CVP/EVP/glp-Fraktion alle Vorstösse, die in die erwähnte Richtung gehen.