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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-03

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-03

Wortprotokoll

Sie können es wahrscheinlich machen, wie Sie wollen; es ist immer falsch. Wenn Sie es wie der Nationalrat machen und keine Änderung dieser Bestimmungen vorsehen, dann ergibt sich eine Diskriminierung der Ehe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, weil bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Eintragung im Fall eines Stiefverhältnisses nicht verboten ist. Die Eheschliessung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind dagegen bleibt untersagt.

Sie haben hier also eine Ungerechtigkeit. Beweggrund für die Kommission war wahrscheinlich auch, im Hinblick auf den Abstimmungskampf diese Ungleichbehandlung auszumerzen, weil die Ehe sonst benachteiligt wird. Wenn Sie der Revision der Ehehindernisgründe zustimmen, so kann man zwar sagen, dass dieser Punkt, der vielleicht umstritten ist, den Gegnern der Vorlage zusätzliche Munition liefert.

Aber die Motion Janiak ist von beiden Räten und vom Bundesrat so eindeutig gutgeheissen worden, dass es viel weniger umstritten sein dürfte, das Eherecht an die eingetragene Partnerschaft anzupassen, als es nicht zu tun. Denn die Nichtgleichstellung, also die Bevorzugung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, wird natürlich ein Diskussionsthema sein. Das gibt es auch noch an anderen Orten; denken Sie an den Güterstand: Der ordentliche Güterstand der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist die Gütertrennung und nicht die Gütergemeinschaft oder die Errungenschaftsbeteiligung wie im Eherecht, nicht wahr?

Ich kann Ihnen nicht sagen, was die grössere Diskussion auslösen wird. Wir neigen zu der Ansicht, dass die Gleichstellung in dieser Beziehung sachlich richtiger ist und dass die Benachteiligung der Ehe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft der schwerwiegendere Mangel im Zusammenhang mit einem Anliegen ist, das - mindestens in den Räten - eine so breite Unterstützung gefunden hat. Aber Sie müssen die politische Überlegung anstellen und entscheiden.

Nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann ein Stiefelternteil mit einem Stiefkind eine eingetragene Partnerschaft eingehen, nach einer Scheidung ist dagegen eine Eheschliessung verboten, selbst wenn der Stiefelternteil und das Stiefkind gemeinsame Kinder haben. Das sind keine theoretischen Fälle, sondern Fälle aus der Praxis. Die Gerichte haben sich auch damit beschäftigt. Es gibt Lebensgemeinschaften zwischen einem Stiefelternteil und einem Stiefkind - in einem praktischen Gerichtsfall mit mehreren gemeinsamen Kindern -, die nicht anerkannt werden können. Wäre es eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft gewesen, wäre die Verbindung anerkannt worden.

Ich kann Ihnen auch nicht sagen, wie es läuft. Ich bin der Meinung, dass es besser wäre, diese beiden Fälle in dieser Beziehung nicht ungleich zu stellen. Das wäre wahrscheinlich der kleinere Mangel.

Die Frage, die sich hier auch noch stellt, ist jene nach dem Vernehmlassungsverfahren. Der Motion Janiak wurde zugestimmt, ohne dass natürlich ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist. Das ist vielleicht auch etwas ein Schönheitsfehler in dieser Geschichte. Allerdings haben ja sowohl der Bundesrat als auch das Parlament mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass man Themen, die unbestritten sind, auch ohne Vernehmlassung in den Räten aufnehmen darf, schon allein aus verfahrensökonomischen Gründen. Ich muss das Ihnen überlassen.

Sie werden sich fragen, warum der Bundesrat dieses Anliegen nicht selber in die Vorlage eingebracht hat. Der Grund hierfür ist, dass das Parlament der Motion Janiak damals noch nicht zugestimmt hatte. Aber die Motion ist jetzt überwiesen. Angesichts dessen, dass die Räte ihr zugestimmt haben, würde ich sagen, es wäre wahrscheinlich besser, die Bestimmung über die Ehehindernisse anzupassen; das gäbe wahrscheinlich politisch weniger Widerstand, aber ich kann mich täuschen.

Man muss auch sehen, dass eine Vielzahl europäischer Staaten das Ehehindernis bei Stiefkindverhältnissen heute nicht mehr kennen, so z. B. Deutschland, Österreich, Holland, Norwegen, Schweden, Liechtenstein, Spanien. Andere Staaten sehen eine Dispensregelung vor; diese Staaten haben zwar eine andere Regelung, aber die Dispensmöglichkeit ist ausdrücklich vorgesehen.

Das Ehehindernis bei Stiefkindverhältnissen hat keine eugenische bzw. genetische Begründung. Vielmehr handelt es sich um eine gesellschaftspolitische Entscheidung, die dem so genannten Familienfrieden dienen soll, aufgrund der Veränderungen in der Gesellschaft indessen einem Wandel unterliegen kann. Aber dann sieht man natürlich nicht ein, warum das dann bei der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht zugelassen ist, denn das würde dort ja dann auch nicht dem Frieden dienen.

Während bis in die Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts das Konkubinat in gewissen Kantonen noch unter Strafe [PAGE 236] stand, wird das rechtlich ungebundene Zusammenleben - mit oder ohne Kinder - von der Gesellschaft heute ohne weiteres toleriert. Damit ist natürlich auch das Stiefeltern-Kind-Verhältnis aus einer anderen Optik zu betrachten. Kommt dazu, dass das Stiefkind, soweit es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Stiefelternteil steht, durch Artikel 188 des Strafgesetzbuches betreffend sexuelle Handlungen mit Abhängigen geschützt wird.

Das Eheverbot des Stiefkindverhältnisses dürfte in der heutigen Zeit keinen darüber hinausgehenden Schutz des Stiefkindes mehr bewirken. Das sind die sachlichen Gründe, die für eine Aufhebung des Verbotes sprechen.

Ich empfehle Ihnen aus sachlichen Gründen, aber letztendlich auch aus abstimmungstechnischen Gründen, dem Kommissionsantrag zuzustimmen. Ich glaube, der Mangel, dass wir die Ehe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft benachteiligen, wäre grösser.