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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-03-10

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-03-10

Wortprotokoll

Sehen Sie, ich musste während 24 Jahren dort drüben sprechen; jetzt fällt es mir schwer, zum Sprechen nach links zu gehen. (Heiterkeit)

Bei der heutigen Diskussion sind zwei Dinge vermischt worden. Einerseits geht es darum, ob Tränengas - wenn ich den Kampfstoffen einmal so sagen darf - gesetzlich zu regeln oder zu verbieten sei, und andererseits darum, wann und wann nicht dieses einzusetzen wäre.

Der Bundesrat ist - das ersehen Sie aus der Antwort auf diese beiden Vorstösse - der Meinung, dass das nicht gesetzlich geregelt werden soll. Es soll nichts Neues gemacht und es soll auch nicht verboten werden.

Es ist so, dass das Demonstrationsrecht gewährleistet ist, und zwar für jedermann. Chaoten dürfen demonstrieren, Pazifisten, Bauern; alle, die heute erwähnt wurden, haben ein Demonstrationsrecht. Aber dieses Demonstrationsrecht verbietet ausdrücklich den Verstoss gegen die Rechtsordnung; es ist nicht erlaubt, zu randalieren, Sachen zu beschädigen, gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Das hat die Polizei zu verhindern. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass die Polizei nur tun darf, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Darum stellt sich immer die Frage: Ist ein Einsatz mit oder ohne Tränengas verhältnismässig oder nicht? Das ist die grundlegende Frage.

Ein Grund zur Regelung und ein Grund zum Verbot im Gesetz ist nicht zu sehen. Warum? Es ist nicht etwa so, dass Tränengaseinsätze wesentlich inhumaner wären als zum Beispiel die brachiale Gewalt, auf die die Polizei sonst ausweichen müsste, sondern es ist sogar das Gegenteil der Fall. Darum muss man in jedem Fall abklären, ob das so sein soll oder nicht.

Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Tränengaseinsätze natürlich sehr oft auch Personen treffen, welche nicht randalieren und nicht an Kundgebungen beteiligt sind. Darum muss man immer die Frage der Verhältnismässigkeit abklären.

Es ist die Auffassung des Bundesrates, dass die Polizeihoheit in die Kompetenz der Kantone gehört; das ist unbestritten. Also haben auch die Kantonspolizeien zu entscheiden, wann sie etwas einsetzen, wann nicht und wie sie vorgehen. Wenn es unverhältnismässig ist, dann muss gegen dieses Vorgehen eingeschritten werden, aber das können Sie hier nicht rechtlich regeln. Es ist untersucht worden, wie gefährlich diese chemischen Stoffe, namentlich Tränengas, seien, und das Risiko ist als vertretbar angeschaut worden.

Zu den beiden Vorstössen, die Frau Leutenegger Oberholzer erwähnt hat, muss ich noch etwas sagen. Ich habe das noch nachgeschaut. Diese beiden Postulate sind vom Nationalrat und vom Ständerat auf Antrag der Geschäftsprüfungskommissionen abgeschrieben worden, weil sie nicht mehr als notwendig betrachtet wurden.

Ich bitte Sie, die beiden Vorstösse gemäss Bundesrat und gemäss Mehrheit Ihrer Kommission zu behandeln.