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Wicki Franz · Ständerat · 2003-03-04

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Zur Frage von Herrn Pfisterer: Was heisst in Absatz 1 "leitet den Bundesrat"? Die näheren Ausführungen, was das heisst, sind in Absatz 4 festgehalten. Mit dieser Bestimmung wird die Stärkung des Bundespräsidenten hervorgehoben, und zwar bewusst auf Verfassungsebene.

Mit der Verankerung auf der Verfassungsstufe erhalten die Präsidialaufgaben den ihnen zukommenden rechtlichen und politischen Stellenwert. Die erhöhte verfassungsrechtlich legitimierte Stellung des Bundespräsidiums soll dazu beitragen, dass die Befugnisse tatsächlich wahrgenommen und wirkungsvoll ausgeübt werden. In der Verfassung werden aber lediglich die wichtigsten Präsidialaufgaben erwähnt und diese nur dem Grundsatz nach geregelt. Es braucht entsprechende Ausführungsbestimmungen auf der Gesetzes- und Verordnungsebene.

Wir haben in Absatz 4 die Formulierung gewählt "Sie oder er" - die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident - "sorgt für". Dies bedeutet, dass die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident das selbst tun oder aber einen Bundesrat oder den Bundesratssprecher mit diesen Aufgaben beauftragen kann. Die oberste leitende und vollziehende Behörde ist und bleibt der Bundesrat, wie dies in Artikel 174 Absatz 1 der Bundesverfassung festgehalten ist. Daraus ergibt sich, dass letztlich immer das Kollegium die Entscheide trifft.

Die Aufgabe des Bundespräsidenten besteht darin, dazu beizutragen, dass das Kollegium diese Aufgaben auf optimale Weise erfüllen kann. Deshalb begreife ich nicht, was uns Bundesrätin Ruth Metzler heute gesagt hat: Im Bundesrat habe man - das hat man so interpretieren müssen - Angst vor der Stärkung des Bundespräsidenten; der Bundesrat als Kollegium sei dagegen. Das kann ich nicht verstehen.

An sich hätte der Bundespräsident heute bereits die Möglichkeit, hier etwas besser zu führen und auch einmal zu sagen - beispielsweise wenn ein Departementsvorsteher oder eine Departementsvorsteherin ein Geschäft nicht auf die Traktandenliste bringt -: Ich will, dass nun bei uns im Bundesrat darüber beraten und entschieden wird. Das könnte er eigentlich bereits heute, aber er macht es nicht. Wir wollen jetzt mit dieser Verfassungsbestimmung dem Ausdruck geben; ich wiederhole: Die Aufgabe des Bundespräsidenten besteht darin, dazu beizutragen, dass das Kollegium die erwähnten Aufgaben auf optimale Weise erfüllen kann. Im Übrigen ist das, was hier als Verfassungstext aufgenommen wird, an sich keine Neuerfindung. Wir haben praktisch den identischen Wortlaut bereits in den Artikeln 25 und 26 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes.

Ich möchte aber betonen, dass mit der Aufnahme dieser Bestimmung in die Verfassung dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin eine gewisse eigenständige Rolle in der Früherkennung von Problemlagen und Entwicklungen zukommt, und vor allem dass der Präsident eine gewisse selbstständige Initiativfunktion entwickeln darf - dies bei im Wesentlichen gleich bleibenden Entscheidungsrechten der Mitglieder des Bundesrates. Das zu dieser Bestimmung; ich gehe davon aus, dass ich die Frage von Herrn Pfisterer beantworten konnte.