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Stöckli Hans · Ständerat · 2012-11-27

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-11-27

Wortprotokoll

Ich werde dem Bundesrat zustimmen. Unsere Aufgabe ist es zu prüfen, ob die Verfassung des Kantons Schwyz mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Ich habe überhaupt kein verkrampftes Verhältnis zur Justiz. Unser Bundesgericht hat in Erfüllung seiner Aufgabe eben festgestellt, dass die heutige Lösung des Kantons Schwyz den Prinzipien unserer Verfassung widerspricht und dementsprechend nicht gewährleistet werden kann.

Das wissen auch die Schwyzer. Das zeigen Äusserungen, beispielsweise von Herrn Marty, welcher die Verfassungskommission präsidiert hat, und die Protokolle der Verfassungskommission. Herr Marty hat damals im Kantonsrat darauf hingewiesen, dass das heutige Wahlrecht mit den Einerwahlkreisen nicht bundesrechtskonform ist. Er hat gesagt: "Als Präsident der Kommission habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, und das wird ebenfalls im Protokoll stehen, dass Sie möglicherweise ein Risiko eingehen, wenn Sie beim bisherigen Wahlrecht bleiben wollen." Also, die Leute wussten, dass die Lösung, die heute gilt, bundesverfassungswidrig ist. Trotzdem hat man den Entscheid durchgeboxt. Insbesondere hat man die Lösung, die die Verfassungskommission vorgeschlagen hatte, nicht berücksichtigt, eine Lösung mit einem echten Mischsystem. Dementsprechend ist meiner Ansicht nach die Situation klar: Wir müssen unsere Aufgabe wahrnehmen und dürfen Paragraph 48 Absatz 3 nicht gewährleisten.

Jetzt stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Mischsystem, das gewährleistungswürdig wäre, vorliegt. Es ist eben nicht so, wie die Schwyzer behaupten: Die Verfassung spricht ganz klar vom Proporzsystem. Es ist zwar möglich, ein Mischsystem vorzusehen, aber das Mischsystem von Majorz und Proporz muss dann auch klaren Regeln folgen. Das "faktische Mischsystem", wie es jetzt heute bezeichnet wird, ist ein unechtes Mischsystem, weil es einen unechten Majorz vorsieht. Auch bei einer Majorzlösung gelten strenge Regeln: Ein Majorz, der bereits im ersten Wahlgang das relative Mehr vorsieht, ist kein echter Majorz. Dementsprechend muss man darauf bedacht sein, dass auch dann, wenn ein Mischsystem gewählt werden sollte, die Regeln eingehalten werden.

Die heutige, "faktische" Mischlösung - nicht "Mistlösung" - sieht vor, dass an gewissen Orten nur nach dem Majorz- und an gewissen Orten nach dem Proporzverfahren gewählt werden kann. Das gibt im Kanton Schwyz eine Zweiklassengesellschaft; je nach Wohnort gelten andere Spielregeln. Das dürfen wir zweifellos nicht gewährleisten. Dementsprechend dürfen wir Paragraf 48 Absatz 3 klar nicht unterstützen.

Die Frage ist noch: Wie sieht es mit Paragraf 48 Absatz 2 aus? Auch Absatz 2 hat Elemente, die bundesverfassungswidrig sind. Ich bin aber auch der Ansicht des Bundesrates, dass Absatz 2, je nach Ausgestaltung der übrigen Bestimmungen, bundesverfassungskonform ausgelegt und gelebt werden kann. Dementsprechend bin ich der Meinung, Herr Föhn, dass den Interessen der Kantone grosse Beachtung geschenkt werden muss und dass die Spezifitäten der Kantone berücksichtigt werden müssen. Weil die Möglichkeit besteht, dass Absatz 2 verfassungskonform ausgelegt werden kann, sollten wir uns mit der Nichtgewährleistung von Absatz 3 begnügen. Das heisst aber auch, dass wir dem Kanton Schwyz mit auf den Weg geben, er müsse sich dazu durchringen, auch Absatz 2, welcher den Gemeinden je einen Sitz garantiert, so auszugestalten, dass die Verfassungskonformität erreicht wird.

Dementsprechend unterstütze ich den Entwurf des Bundesrates und bitte Sie, nur Absatz 3 von Paragraph 48 nicht zu gewährleisten.