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Föhn Peter · Ständerat · 2012-11-27

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-11-27

Wortprotokoll

Es wäre das erste Mal in der Geschichte des Bundesstaates, dass ein Wahlverfahren für eine kantonale Legislative nicht gewährleistet würde. Das Schwyzer Volk hat in der Verfassung zwei Grundsätze verankert: Erstens bildet jede Gemeinde einen Wahlkreis und hat mindestens einen Sitz; zweitens wird innerhalb der Wahlkreise nach dem Proporz gewählt, soweit das geht. Damit hat sich Schwyz auf Verfassungsstufe für ein faktisches Mischsystem von Majorz und Proporz entschieden, weil 13 Gemeinden nur je einen Sitz haben. Paragraf 48 der Schwyzer Verfassung sieht eben nicht den reinen Proporz vor, sondern ein faktisches Mischsystem. Das bestätigt auch Professor Paul Richli in seinem Aufsatz zur neuen Kantonsverfassung, wenn er ausführt: "In der kantonsrätlichen Debatte war klar, dass eine Kombination von Majorz- und Verhältniswahlsystem gewollt war. Die Ratsprotokolle lassen diesbezüglich keine Zweifel offen."

Die Kantonsverfassung Schwyz ist aus folgenden Gründen zu gewährleisten:

1. Es besteht ein klarer Wille von Kantonsrat und Schwyzer Volk für das Mischsystem. Denn der Kantonsrat hat sich nach ausgiebiger Diskussion für dieses Wahlverfahren entschieden, und das Volk hat diese Verfassung deutlich angenommen, im klaren Wissen um dieses Wahlverfahren. Denn [PAGE 958] oberstes Gebot im Kanton Schwyz ist, dass jede Gemeinde mindestens einen Kantonsrat stellen kann.

2. Das Mischsystem von Majorz und Proporz ist auf Verfassungsstufe verankert. Paragraf 48 der Verfassung regelt diese Kombination von Majorz und Proporz.

3. Bundesrat und Bundesversammlung haben das Mischsystem bisher als bundesrechtskonform betrachtet. Der Bundesrat sagt unter anderem zur kantonalen Verfassung in Uri Folgendes: "So bestehen vom Bundesrecht her namentlich auch keine Einwände gegen diese Mischung von Majorz und Proporz." Zur neuen kantonalen Verfassung Schwyz sagt der Bundesrat: "Auch eine Kombination der beiden Wahlverfahren ist von vorneherein nicht ausgeschlossen."

4. Es besteht keine Bundesgerichtspraxis zum Mischsystem. Denn das Bundesgericht hat sich bisher noch nie zur Frage der Bundesrechtmässigkeit eines Mischverfahrens geäussert und dieses somit auch nicht für unzulässig erklärt.

5. Das gleiche Verfahren wird bei den Nationalratswahlen angewendet. Wir haben gestern darüber debattiert, und Sie haben genau diesem Wahlverfahren einmal mehr grossmehrheitlich zugestimmt. Majorz und Proporz sind meines Erachtens und auch nach Ansicht etlicher Rechtsprecher bundesrechtskonform - warum denn das Mischsystem nicht?

Das Wahlverfahren für den Schwyzer Kantonsrat ist verfassungskonform, und deshalb ist die Schwyzer Kantonsverfassung auch zu gewährleisten. Ich stelle hier einzig eine Frage: Wer ist die gesetzgebende Behörde? Ja, Sie überlegen richtig: einzig die Bundesversammlung respektive wir im National- und eben im Ständerat, aber auf keinen Fall die Justiz. Denn es wird von gar niemandem bestritten, dass die Bundesverfassung eingehalten würde. Ein Fragezeichen wird aber hinter das Bundesgesetz gesetzt respektive dahinter, wie die Verfassung heute interpretiert wird. Hier können wir einwirken. Wir können oder müssen entscheiden, wie die nachgeführte Bundesverfassung auszulegen ist.

Ich war in der Bundesverfassungskommission und habe mich auch dazu bekannt, ungeschriebene Buchstaben und Texte aufzunehmen, nach denen man Jahrzehnte ohne Probleme gelebt hat. Dies geschah aber nur nach mehrmaligen und von allen Seiten kommenden Versprechen, dass sich an der Praxis nichts ändern würde; insbesondere an den Volksrechten würde nicht, aber auch gar nicht gerüttelt. Was muss ich heute feststellen, wenn unsere Kantonsverfassung gerade in diesem wichtigen Punkt - in Schwyz haben Kantonsrat und Volk im vollen Wissen um die kritischen Punkte der Verfassung klar zugestimmt - nicht gewährleistet werden sollte? Sowohl der Kantonsrat wie auch das Volk haben nach langer Diskussion nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass das bestehende Wahlverfahren auch bestehen bleibt. Für einmal müssen wir deshalb als gesetzgebende Behörde der Justitia die Stirn bieten. Dafür danke ich Ihnen nicht nur im Namen des Schwyzer Volkes: Auch in vielen anderen Kantonen wurde diese Diskussion geführt oder wird sie noch geführt werden müssen. Persönlich beabsichtige ich, eine bürgernahe, einfache und verständliche Politik zu betreiben. Genau das Gleiche gilt für das Wahlverfahren: bürgernah, einfach und für alle verständlich.

Schwyz will und braucht keine Extrawurst. Kollege Stöckli hat gestern richtig gesagt: "Die Spezifitäten der Kantone spielen bei den Wahlen, insbesondere eben in den Nationalrat, eine zentrale Rolle." Es wird keine Wahlform geben, welche für alle hundertprozentig gleich rechtens und aussagekräftig ist. Man war sich in der Kommission auch nicht einig, ob von Paragraf 48 nur Absatz 3 oder die Absätze 2 und 3 gestrichen werden sollen. Das zeigt die Unsicherheit hüben wie drüben.

Mit der Gewährleistung können wir ein Zeichen setzen, wohin des Weges es gehen wird, und dies nicht nur für den Kanton Schwyz. Zugunsten und zum Wohle der meisten Kantone beantrage ich Zustimmung zu meinem Minderheitsantrag und bedanke mich dafür. Die Annahme des Minderheitsantrages heisst, dass die Schwyzer Verfassung vollumfänglich umgesetzt werden kann. Sie wirkt sich auch zugunsten des Föderalismus, der kantonalen Souveränität, aus.

So bitte ich Sie, die Kantonsverfassung als Ganzes in der vorliegenden Form zu gewährleisten.