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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2012-09-12

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-12

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Artikel 3 um den Vertrieb und eben um die Differenzierung zwischen qualifizierten, also professionellen Anlegern und den übrigen Anlegern. Wir sind der Meinung, dass es Sinn macht, dass diese Vertreiber, also gewissermassen Grossisten von Fondsprodukten, die ausschliesslich an Finanzintermediäre gehen - und die sind ja noch weiter definiert, es geht um Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, professionelle Vermögensverwalter oder Zentralbanken -, von Erleichterungen bei der Regulierung profitieren können. Diese Profis, die Abnehmer, müssen ja über Fachkenntnisse verfügen, sonst sollten sie ihr Geschäft lieber gleich aufgeben. Wir unterstützen also klar die Mehrheit, dass man hier differenziert und entsprechende Erleichterungen einführt.

Zwischen dem Antrag der Minderheit Schelbert und dem Antrag der Mehrheit - die Formulierung der Mehrheit umfasst ja nur gewisse kleine redaktionelle Änderungen gegenüber der Version des Ständerates - besteht der Unterschied in der Frage, ob man auch Beratungsverträge einschliessen soll oder nicht. Für mich ist es tatsächlich so, dass die Beratung eben nicht sauber geregelt ist. Es gibt Beratungen mit Verträgen und solche ohne Verträge. Ich hoffe, dass man dies dann im Finanzdienstleistungsgesetz einmal klarer definiert. Aber ich würde jetzt hier doch meinen, wir sollten die Version des Ständerates unterstützen, in welcher nicht die Vermögensverwaltung, sondern nur die Beratungsverträge erfasst sind.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, beide Minderheitsanträge abzulehnen.