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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2012-09-12

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-12

Wortprotokoll

Es ist ja nicht das erste Mal, dass wir das Kollektivanlagengesetz unter Zeitdruck revidieren. Bereits 2007 hiess es: "Wenn wir dieses Gesetz rasch verabschieden, erfüllen die Schweizer Anlagefonds die Voraussetzungen für den Zugang zum EU-Markt." Haben wir heute diesen Zugang? Nein! Nun heisst es, wir müssten, erneut in Windeseile, dieses Gesetz verabschieden, denn nur so könnten die Schweizer Vermögensverwalter weiterhin Fonds mit Sitz im Ausland verwalten. Dabei weiss jedermann, dass ab 2016 in der EU wieder neue Spielregeln gelten werden und dass das vorgeschlagene Gesetz überhaupt keinen Zugang zu diesem Markt garantiert. Kein EU-Staat hat je gesagt, dass eine AIFM-Anerkennung gewährt würde, selbst wenn die Schweiz eine gleichwertige Aufsicht sicherstellen würde und selbst wenn die Schweiz, wie im vorliegenden Gesetz, teilweise über die AIFM-Regulierungen hinausginge. Deshalb ist es nicht zweckmässig, bereits heute Regeln einzuführen, die uns zu stark einschränken; es sei denn, das Partnerland erfordere solche Regulierungen. Das ist ja das Konzept des Ständerates, und dieses unterstützen wir.

Der Bundesrat nahm im Zug der Revision aber auch den Fall Madoff zum Anlass, um den Konsumentenschutz zu verschärfen. Unserer Meinung nach war nicht das alte Gesetz mangelhaft, sondern die Aufsicht durch die Finma, die die Securities and Exchange Commission (SEC) als gleichwertige Aufsicht anerkannte. Wenn es in den USA möglich ist, ein 50-Milliarden-Dollar-Schneeballsystem über mehrere Jahre aufzubauen, und die US-Finanzmarktaufsicht trotz Warnungen nicht einschreitet, dann ist doch klar bewiesen, dass die SEC keine gleichwertige Aufsicht darstellt. Das heisst, eigentlich müsste der Vertrieb von US-Fonds in der Schweiz verboten werden. Aber in der Realität hat der Bundesrat nicht den Mut, diese logische Konsequenz durchzuziehen; im Gegenteil, wir machen jetzt wieder die Anleger glauben, die Finma kontrolliere auch die Qualität der Fondsprodukte, was aber natürlich nicht der Fall ist. Viel eher handelt es sich um eine Konsumentenbevormundung, indem beispielsweise Privatleute in qualifizierte und andere Anleger eingeteilt werden.

Wenn vermögende Privatpersonen erklären müssen, dass sie qualifiziert sind, oder sogar noch eine Ausbildung nachweisen müssen, dann ist das eine Bevormundung der Konsumenten und kein Konsumentenschutz. Der Konsumentenschutz wird durch die neuen Vorschriften, insbesondere auch durch die Dokumentationspflicht, nicht verbessert. Es entstehen den Fonds und den Vertreibern lediglich neue Regulierungs- und Administrativkosten. Diese werden letztlich auf die Konsumenten überwälzt. Der Vermögensverwalter kann für seine Kunden zwar Aktien und Anleihen von EU-Krisenstaaten kaufen, aber er darf keine Fondsanlagen kaufen, die ja sicherer sein sollten, weil sie diversifizierte Vermögen darstellen. Das ist doch eine ungute Regelung.

Immerhin hat der Bundesrat bei Artikel 13 wenigstens erkannt, dass Pensionskassen keine Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sind und dass deshalb eine Bewilligungspflicht zur Vermögensverwaltung für Pensionskassenverwalter nicht ins Kollektivanlagengesetz gehört. Dennoch stellt sich hier die Frage - und da wäre ich für eine Präzisierung sehr dankbar, Frau Bundespräsidentin -: Werden ab 1. Januar 2014 diese Vermögensverwalter überwacht? Wie ich höre, weigert sich die BVG-Oberaufsicht und die Finma ebenfalls. Aber wer ist dann wirklich zuständig?

Per saldo sind wir nur halbwegs glücklich mit dem Ergebnis der Revision. Für problematisch erachten wir weiterhin die Regulierung der Investmentgesellschaften. Damit werden nur unnötige Kosten verursacht. Warum soll beispielsweise nur eine von der Finma anerkannte Prüfgesellschaft in der Lage sein, das Aktionariat einer Investmentgesellschaft zu kontrollieren? Dazu benötigt die Investmentgesellschaft allenfalls eine zweite Prüfgesellschaft. Das kostet doch nur.

Was passiert eigentlich mit einer Investmentgesellschaft, falls ein Aktionär seine Qualifiziertheit verliert? Dann würde aus dieser Investmentgesellschaft eine Sicaf, sie würde damit bewilligungspflichtig, was in den meisten Fällen das Ende dieser Investmentgesellschaft bedeuten würde. Eine Investmentgesellschaft kann ja die Qualifiziertheit ihrer Aktionäre nicht erzwingen.

Nun, die SVP-Fraktion wird dennoch auf die Vorlage eintreten. Sie wird ihr in der Schlussabstimmung aber nur dann zustimmen, wenn die Beschlüsse des Ständerates und die wenigen zusätzlichen Anträge der bürgerlichen Seite in unserem Rat akzeptiert werden.