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Maier Thomas · Nationalrat · 2012-09-12

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Wir behandeln heute als Zweitrat die Änderungen im Kollektivanlagengesetz. Wir haben es hier mit einer sehr technischen und komplexen Materie zu tun. Aufgrund der qualifizierten Debatte in der Kommission darf ich als Kommissionssprecher festhalten, dass sich Ihre WAK hier sehr gut eingearbeitet und das Kollektivanlagengesetz fundiert diskutiert hat.

Bei kollektiven Anlagen geht es in der Schweiz um sehr viele Arbeitsplätze, um grundlegende Fragen unseres Finanzplatzes und des Anlegerschutzes. Wir bewegen uns in einem sehr dynamischen Bereich. Die Anforderungen an Anlegerschutz und Wettbewerbsfähigkeit haben sich seit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes im Jahr 2007 stark verändert. Der Bundesrat möchte mit dieser Vorlage Lücken schliessen und den Anlegerschutz wie auch die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Selbstverständlich sind das zwei Ziele, die sich oft widersprechen und darum nicht leicht in Einklang zu bringen sind.

Die Vorlage ist also das Resultat eines Abwägens zwischen verschiedenen Interessen. Wir erfüllen damit auch die neuen europäischen Vorschriften, die seit Juli 2011 in Kraft sind. Ich nenne einleitend nur zwei Beispiele: Die aktuellen Vorschriften sind bei uns beispielsweise bezüglich Verwahrung der kollektiven Kapitalanlagen rudimentär und entsprechen nicht den gegenwärtigen Standards; der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz oder von der Schweiz aus ist nicht reguliert.

Erlauben Sie mir einen kurzen Exkurs zur Frage, was denn überhaupt eine kollektive Anlage ist: Eine kollektive Anlage ist ein Finanzinstrument, bei dem ein bzw. mehrere Anleger in eine bestimmte Strategie investieren. Diese Strategie kann den Kauf von Obligationen, derivativen Produkten, Aktien oder Optionen beinhalten. Haben Sie zum Beispiel selber Fondsanteile gekauft, dann sind Sie im Besitz einer kollektiven Anlage. Der Vorteil von kollektiven Anlagen besteht darin, dass Risiken geteilt werden können und ein professioneller Vermögensverwalter das Management übernimmt. Dazu gibt es verschiedene Rechtsformen, die eben im Kollektivanlagengesetz sehr eng geregelt werden.

Ihre WAK beriet am 18. Juni und am 14. August 2012 den Entwurf des Bundesrates. Im Rahmen der ersten Sitzung wurde die Finma angehört. Der Vertreter der Finma wies unter anderem darauf hin, dass eine Erhöhung der Qualitätsansprüche beim Anlegerschutz nicht zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen werde, sondern im Gegenteil den Schweizer Finanzmarkt stärke. Die Kommission beschloss Eintreten ohne Gegenantrag. Es besteht eine gewisse zeitliche Dringlichkeit. Wir müssen bis Mitte 2013 ein Äquivalent zur europäischen Regulierung vorlegen, damit der Zutritt zum EU-Markt für schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Anlagen erhalten bleibt.

Die Kommission hat der Verwaltung sodann zwei Berichte in Auftrag gegeben. Im ersten Bericht sollten sämtliche vom Ständerat beschlossenen Änderungen und die bis zu jenem Zeitpunkt eingereichten Anträge erläutert werden. Die vom EFD in diesem Bericht unterbreiteten Formulierungsvorschläge zu verschiedenen Artikeln wurden zum Teil von der Kommission übernommen. In einem zweiten Bericht hat das EFD sodann die Unterschiede zwischen der Regelung der Haftung der Depotbank gemäss geltendem Recht, dem revidierten Kollektivanlagengesetz und gemäss der europäischen AIFM-Richtlinie aufgezeigt.

Insgesamt wurden in der Kommission 65 Anträge eingereicht, wovon im Rahmen der Detailberatung einige wieder zurückgezogen oder abgeändert wurden. Diese Anträge und der Schwerpunkt der Beratungen drehten sich vor allem um den Geltungsbereich, den Vertrieb, die Klassifizierung der Anleger, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Finma und ausländischen Aufsichtsbehörden, die Depotbank und den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz.

In einigen Punkten unterbreitet die Kommission Neuformulierungen oder ergänzende Vorschriften, in anderen folgt sie dem Bundesrat. Der Ständerat korrigierte nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission den Entwurf des Bundesrates richtigerweise massvoll. Der Ständerat berücksichtigte dabei, immer mit einem wachsamen Auge auf den Anlegerschutz, diverse Anliegen der betroffenen Branche. Mit dem nun vorliegenden Konzept ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, durch die notwendigen Anpassungen die europäischen Richtlinien zu erfüllen, ohne einen weiteren unnötigen sogenannten Swiss Finish zu produzieren. Unsere Wettbewerbsposition wird im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission gestärkt.

Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die Beschlüsse des Ständerates dem Anlegerschutz viel zu wenig Rechnung tragen. Entsprechend beantragt sie bei verschiedenen Artikeln, den Vorschlägen des Entwurfes des Bundesrates zu folgen. Ein Kernpunkt in diesem Zusammenhang ist beispielsweise die Frage, wer auf welche Art und Weise als qualifizierter Anleger gilt. Die Minderheit möchte z. B. hier dem Konzept des Bundesrates folgen und bei Artikel 10 sicherstellen, dass vermögende Privatpersonen grundsätzlich als nichtqualifiziert gelten, ausser sie erklären schriftlich das Gegenteil. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben dieses Prinzip für jemanden, der einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat, umgedreht.

Wo Minderheitsanträge bestehen, werde ich für die Kommission mit Bezug auf deren Beratungen kurz Stellung beziehen. Zu den von der WAK-NR weiter nicht bestrittenen vorgenommenen Änderungen werde ich, damit meine Redezeit nicht noch länger wird, nur bei Bedarf sprechen.