Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 10 Absatz 3bis und Absatz 3ter zu den qualifizierten Anlegern den Minderheitsantrag zu unterstützen sowie bei Artikel 158e, der ja direkt damit zusammenhängt, dem Minderheitsantrag I zuzustimmen.

Welches ist die Begründung? Laut Artikel 10 Absätze 3bis und 3ter mit der Formulierung gemäss Minderheitsantrag müssen sowohl vermögende Privatpersonen als auch Vermögensverwaltungskunden mit Vermögensverwaltungsvertrag eine Erklärung abgeben, wonach sie als qualifizierte Anleger gelten wollen. Es gibt hier keinen Automatismus. Beiden Kategorien steht aber ein Opting-in zur Verfügung. Damit kann - und das wollen wir ja, zumindest ist das die Auffassung dieses Gesetzes - der Anlegerschutz von Privatpersonen auch optimiert werden. Auch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, die Mifid-Regelung, kennt den Automatismus der Qualifizierung nur für institutionelle Anleger, sonst nicht, und fordert auch für diese Anlegerkategorie die Möglichkeit eines Opting-out.

Zur Klarstellung und zu den Ausführungen von Herrn Nationalrat Kaufmann: Wenn eine Person qualifiziert ist, kann sie ja alles kaufen. Es ist also nicht die Frage, was man kaufen kann, sondern es ist nur die Frage, ob man automatisch qualifiziert ist oder ob man das wünschen muss. Es ist keine materielle Frage, was man tun kann, sondern sie lautet lediglich: Wie ist der Weg, damit man alles machen kann? Im Sinne des Anlegerschutzes ist es hier richtig, wenn man eine gewisse Einschränkung macht.

Zur Übergangsbestimmung von Artikel 158e: Gemäss Übergangsbestimmung ist die zweijährige Frist dafür gewährleistet, dass die betroffenen Privatkunden im Rahmen der üblichen Kundenberatung aufgefordert werden können, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Die gemäss Minderheitsantrag II vorgeschlagene Regelung zu Artikel 158e des Kollektivanlagengesetzes ist überflüssig, da bereits gemäss Artikel 10 Absatz 3ter die Vermögensverwaltungskunden automatisch als qualifiziert gelten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung könnte höchstens sinngemäss gemeint sein, dass die bestehenden Vermögensverwaltungskunden nicht über die neue Opting-out-Möglichkeit aufgeklärt werden müssen. Dies würde aber die auftragsrechtliche Treuepflicht verletzen, und davon ist ja nicht einfach so auszugehen. Die Regelung der Information der Vermögensverwaltungskunden wird inklusive einer Übergangsbestimmung für bestehende Kunden in einer Verordnung und nicht auf Gesetzesstufe geregelt, und dort gehört sie an sich auch hin.