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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 13 Absatz 1, Bewilligungspflicht, und dann auch bei Artikel 19, Vertriebsträger, den Minderheitsanträgen und damit dem Bundesrat zuzustimmen.

Das Ziel der Revision, über die wir seit heute Morgen diskutieren, ist eindeutig die Verbesserung des Schutzes der nichtqualifizierten Anleger. Die generelle Befreiung des Vertriebs an qualifizierte Anleger von der Bewilligungspflicht, wie sie der Ständerat und die Kommissionsmehrheit vorsehen, geht unter dieser Prämisse zu weit, dies umso mehr, als Sie jetzt eine sehr weitgehende Definition der qualifizierten Anleger bzw. all jener, die darunterfallen, vorgenommen haben. Sie sind also in dieser Beziehung sehr weit gegangen. Das heisst, dass mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem Beschluss des Ständerates beispielsweise auch der Vertrieb an Privatpersonen, die als qualifizierte Anleger gelten, ohne Beaufsichtigung erfolgen kann. Das widerspricht diametral dem Ziel der Vorlage, nämlich der Gewährleistung des Anlegerschutzes. Der ausschliesslich an beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen erfolgende Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen ist bereits gestützt auf Artikel 19 des Entwurfes in der Version des Bundesrates von der Bewilligungspflicht befreit.

Ich möchte Sie wirklich bitten, jetzt im Sinne des Schutzes der Anleger - und dieser soll, ich hoffe es zumindest, ja weiterhin Ziel dieses Gesetzes sein - der Minderheit zu folgen.