Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12
Wortprotokoll
Darf ich noch etwas einschieben? Die Frage von Herrn Nationalrat Kaufmann hat mich vorhin etwas in Verwirrung gebracht, das passiert sonst nicht so schnell. Ich habe dann plötzlich gemerkt, dass wir nicht vom Gleichen sprechen. Wir sprechen hier nur von kollektiven Kapitalanlagen, wir diskutieren über ein Gesetz für kollektive Kapitalanlagen; das sind Anlagefonds, das sind Sicaf und Sicav. Ich denke, da sind wir uns einig. Wir sprechen aber nicht von risikobehafteten Staatsanleihen, nicht von strukturierten Anlagen, nicht von Aktien und nicht von Bonds. Ihre Frage vorhin hat beides betroffen, darum hat sie mich etwas aus dem Konzept gebracht. Ich bitte Sie, wenn wir jetzt diskutieren, sich bewusst zu sein, dass es nur, aber immerhin um die kollektiven Kapitalanlagen und alles, was damit zusammenhängt, geht.
Zu den Anträgen bei Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Genehmigungspflicht, Artikel 120 Absätze 1 und 4, Genehmigungspflicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, und dann noch bei Artikel 158d Absatz 3bis: Ich möchte Sie bitten, hier überall dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Das aus folgendem Grund: Die Neuformulierungen in Artikel 15 und Artikel 120 Absatz 1 des Entwurfes des Kollektivanlagengesetzes entsprechen dem neuen Vertriebsbegriff im Sinne von Artikel 3 des Entwurfes. Artikel 158d stellt dann die Übergangsbestimmung zu diesen neuen Regulierungen dar. Im Entwurf des Bundesrates wird der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nur an qualifizierte Anleger vertrieben werden, gemäss Artikel 120 Absatz 4 im Entwurf des Kollektivanlagengesetzes wie bisher keiner Genehmigungspflicht unterstellt. Eine solche kann auch nicht gemäss Artikel 15 des Entwurfes des Kollektivanlagengesetzes für die Dokumentation gefordert werden. Ich denke, das ist selbstverständlich.
In Artikel 120 Absatz 4 wird um der Rechtssicherheit willen der Vertrieb an qualifizierte Anleger von der Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Solche ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen dennoch die Genehmigungsvoraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben c und d einhalten. Mit dieser Regelung wird, so meinen wir, der Schutz der qualifizierten Anleger genügend wahrgenommen. Der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an nichtqualifizierte Anleger setzt weiterhin die Genehmigung durch die Finma - das haben wir diskutiert - und selbstverständlich auch die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 2 des Entwurfes des Kollektivanlagengesetzes voraus. Insofern ist hier der Schutzzweck auch gewährleistet und erreicht.