preparatory:AB 133463
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 18 handelt es sich um einen weiteren wichtigen Artikel im Kollektivanlagengesetz. Es geht um die Möglichkeit einer Zweigniederlassung von ausländischen Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass diese ausländischen Vermögensverwalter einer Regelung unterstehen müssen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes, also des Kollektivanlagengesetzes, gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit soll auch für die Anforderungen an die Bewilligung gelten.
Der Ständerat und die WAK des Nationalrates haben diesen Passus nun aber aufgeweicht. Der ausländische Vermögensverwalter muss an seinem Hauptsitz nur noch einer angemessenen Aufsicht unterstehen, was immer das auch in irgendeinem Winkel dieser Erde heisst. So kann sich beispielsweise ein Vermögensverwalter mit Sitz in Belize oder auf den Cayman Islands ins Geschäft bringen, ohne dass er einer ernsthaften Aufsicht untersteht. Die Aufsicht in anderen Ländern ist zum Teil sehr anders bzw. praktisch nicht geregelt. Für die Bewilligung genügen eine ausreichende Organisation, genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal. Weiter wird das auch hier nicht ausgeführt; dies im Unterschied zu den Bedingungen für schweizerische Vermögensverwalter. Die Latte ist so tief gehalten, dass sich auch hier wieder Tür und Tor für allerlei Gesellen öffnen.
Mit diesem Vorschlag wird es möglich sein, dass ausländische Vermögensverwalter Zweigniederlassungen in der Schweiz gründen, welche die Anforderungen des Kollektivanlagengesetzes nicht erfüllen. Dadurch sind Anleger, die in Anlagefonds von Zweigniederlassungen eines ausländischen Vermögensverwalters anlegen, weniger geschützt als andere Anleger. Die Anleger wissen aber in der Regel gar nicht, ob es sich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters handelt oder nicht. Sie wissen deshalb oft auch nicht, welchem Aufsichtsregime sie unterstellt sind.
Zum Schluss: Diese Regelung würde schweizerische und ausländische Niederlassungen nicht mit gleicher Elle messen - das kann ja nicht im Sinne einer seriösen Geschäftstätigkeit sein. Wir sprechen hier drin und in der Öffentlichkeit immer wieder von einem sauberen Finanzplatz Schweiz. Konkret handeln können Sie heute mit einer griffigen Regelung im Gesetz bei diesem Artikel. So beugen Sie weiteren Schlupflöchern vor, die diesen Wirtschaftszweig in Verruf bringen könnten.
Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheit zu unterstützen und diejenige von Frau Fässler selbstverständlich auch.