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AB 133464

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 von Artikel 18 geht es darum, dass die Finma Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen kann. Es ist eine Kann-Formulierung.

Der Ständerat hat das jetzt abgeschwächt, indem er noch den Zusatz "sofern internationale Standards dies verlangen" vorgesehen hat. Das ist ein ganz schlechter Ansatz, weil wir dann davon abhängig sind, was international läuft. Wir sollten bei der Finma darauf schauen, dass sie selbstständig handeln kann und nicht darauf angewiesen ist, dass sich auf internationaler Stufe etwas ändert.

Die Bestimmung, welche der Bundesrat vorschlägt, räumt der Finma diese Kompetenz ein; bisher war das, glaube ich, in Artikel 29 der Kollektivanlagenverordnung geregelt. Das Bankengesetz war analog anwendbar. Es macht durchaus Sinn, dass wir hier jetzt einen solchen Passus aufnehmen.

Dass nun der Ständerat die Ausübung einer solchen konsolidierten Aufsicht davon abhängig macht, dass internationale Standards erforderlich sind, schränkt die Aufsichtskompetenz der Finma ein. All jene, die immer von fremden Richtern sprechen, müssten hier eigentlich ganz klar dem Minderheitsantrag zustimmen, werden fremde Richter und das Abstellen auf ausländische Vorschriften doch ansonsten jeweils als Gräuel wahrgenommen.

Die Finma soll in eigener Kompetenz entscheiden können, ob sie Finanzgruppen einer solchen Aufsicht unterstellen will oder nicht; das sollte nicht von einem internationalen Zustand abhängig sein. Ich glaube, dass das einfach nicht nötig ist, weil es im Ganzen ja sowieso eine Kann-Formulierung ist.

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