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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2012-09-12

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Artikel 18a legt die zulässige Geschäftstätigkeit eines schweizerischen Vermögensverwalters, einer schweizerischen Vermögensverwalterin abschliessend fest. Primärer Zweck ist, wie es im Gesetz steht, die Vermögensverwaltung eines Fonds, und sichergestellt werden müssen die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement. Nach Absatz 2 können auch administrative Tätigkeiten vorgesehen werden.

Strittig ist Absatz 3. Es geht hier um die Frage, unter welcher Voraussetzung die Ausübung eines Fondsgeschäftes für ausländische Fonds möglich ist. Nimmt jetzt der Vermögensverwalter Fondsgeschäfte für ausländische Fonds wahr, so bedarf es nach der Fassung des Bundesrates einer Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der Finma, die ja in der Schweiz verantwortlich ist, und den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden. Der Ständerat und die Mehrheit haben dieses Erfordernis nun aufgeweicht und wollen diese Zusammenarbeit bzw. Vereinbarung nur dann, wenn sie das ausländische Recht verlangt. Was ist das für eine Gesetzgebung in der Schweiz, wenn wir darauf verweisen, dass wir eine solche Vereinbarung nur verlangen, wenn das ausländische Recht sie verlangt? Wir sind hier dazu berufen, unsere eigene Gesetzgebung zu machen, und die Bedingungen, die für ein derartiges Geschäft gefordert sind, müssen in unserem eigenen, schweizerischen Gesetz stehen. Es ist sinnvoll, dass eine solche Vereinbarung der Finma mit den ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Das erlaubt es der Finma auch, von den ausländischen Aufsichtsbehörden Informationen über diese Fonds zu erhalten, die sie sonst eben nicht hätte.

Ich bitte Sie also, diese Schwächung der Position der Finma und auch der Anlegerinnen und Anleger, die der Ständerat vorgenommen hat, aufzuheben und dem Bundesrat und der Minderheit zu folgen.