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Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-06-16

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-06-16

Wortprotokoll

Herr Cramer hat jetzt zur zweiten Differenz auch schon gesprochen, [PAGE 668] deshalb werde ich mich nur kurz äussern. Es geht um die "Lex Chavalon", und zwar um die Frage, ob sie übergangsrechtlich einer besonderen Bedingung unterstellt werden sollte. Der Nationalrat hat entschieden, diese Übergangsbestimmung zu streichen. Wir schliessen uns dem Nationalrat an. Das ist unser Antrag. Die von Herrn Cramer aufgeworfene Problematik betrifft die Kompetenz des Bundesrates, die in Artikel 11b geregelt ist. Dort steht, dass die Kraftwerke nur unter gewissen Voraussetzungen erstellt und betrieben werden dürfen. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben ist. Dieser Satz ist noch unproblematisch. Der zweite Satz hingegen ist in diesem konkreten Fall interpretationsbedürftig, er lautet nämlich wie folgt: "Der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest." Es ist selbstverständlich, dass dem Bundesrat für diese Festlegung ein Ermessensspielraum zusteht, dass er auch die unterschiedliche Positionierung der infragestehenden fossil-thermischen Kraftwerke berücksichtigen muss. Dadurch nun, dass der Bundesrat in einer Übergangsbestimmung gleichsam auf dem Gesetzesweg eine Lösung hat treffen wollen, wonach Chavalon dieser Bestimmung nicht in absoluter Rigorosität untersteht, ist rechtlich eine etwas spezielle Situation entstanden. Durch den Entscheid des Parlamentes bezüglich Chavalon ist gleichsam eine Interpretation auch in rechtlicher Hinsicht gemacht worden.

Diese gesetzgeberische Tatsache muss der Bundesrat bei einer allfälligen Entscheidung über Chavalon wohl berücksichtigen. Mit anderen Worten: Darf eine zu starke Abweichung des Gesamtwirkungsgrads gegenüber anderen Kraftwerken, die beispielsweise in der Nähe von Agglomerationen stehen, noch gemacht werden? Nur, es ist wahrscheinlich, dass diese Ausführungen, zumindest für eine gewisse Zeit, theoretisch sein dürften. Nochmals: Wir werden über das CO2-Gesetz ja in der Gesamtrevision beraten. Die Problematik der fossil-thermischen Kraftwerke wird auch bei diesem Gesetz eine Rolle spielen. Inwieweit wir dann Regelungen treffen, ist selbstverständlich heute noch nicht voraussehbar. Es darf aber jetzt im Differenzbereinigungsverfahren Berücksichtigung finden, dass wir hier nicht etwas regeln, was auf Zeit und Ewigkeit so bleiben wird.