Niederberger Paul · Ständerat · 2010-09-13
Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-13
Wortprotokoll
Die zahlreichen elektronischen Hilfsmittel sind aus der Verwaltung und aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Es handelt sich dabei vor allem um Computer, Telefone, Geräte zur elektronischen Arbeitszeiterfassung, Videokameras, Navigationsgeräte usw. Durch die Benutzung dieser Geräte werden Spuren hinterlassen. Mit der vorliegenden Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes soll neu auf Gesetzesstufe die Grundlage für den Umgang mit elektronischen Spuren geschaffen werden.
Solche Daten lassen Rückschlüsse auf das Verhalten der Anwender dieser elektronischen Infrastruktur zu. Dabei handelt es sich auch um Personendaten, die besonderen Schutz geniessen. Der Bund darf Personendaten nur bearbeiten, wenn er dazu eine gesetzliche Grundlage hat. Die bestehende Regelung hierzu ist aber lückenhaft. Im Grundsatz besteht ein Bearbeitungsverbot. Die Ausnahmen von diesem Verbot werden im Gesetz abschliessend aufgezählt. Dabei sind drei Auswertungsformen zu unterscheiden: erstens die anonyme Auswertung; zweitens die auf eine bestimmte Gruppe, zum Beispiel auf ein Bundesamt, bezogene Auswertung; drittens die individuelle Auswertung. Für die letztgenannte Kategorie gelten die strengsten Voraussetzungen.
Die vorgeschlagene Regelung gilt nur, soweit die Bearbeitung nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist. Es gilt die sogenannte subsidiäre Regelung. Eine Aufnahme ins Datenschutzgesetz oder ins Bundespersonalgesetz erschien nicht zweckmässig. Die neu vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für die eidgenössischen Gerichte.
In unserer Kommission war Eintreten unbestritten. Die nationalrätliche Kommission hatte Nichteintreten beantragt, der Nationalrat ist dann aber auf die Vorlage eingetreten. In der Detailberatung folgt Ihre Kommission den Fassungen des Nationalrates und des Bundesrates bis auf eine Ausnahme, nämlich bei Artikel 57q. Die Begründung hierzu werde ich dann bei der Detailberatung abgeben. Ihre Kommission hat der Vorlage mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
Sie haben mit der Fahne jetzt noch einen Antrag des Bundesrates erhalten. Dazu möchte ich Folgendes festhalten: Er wurde in der Kommission nicht behandelt, aber wenn man schaut, worum es geht, dann sieht man, dass man ihm bedenkenlos zustimmen kann; das sage ich jetzt einmal aus meiner Warte. Beim Bundesgerichtsgesetz werden die Artikel 57i bis 57o, wie sie auf der Fahne stehen, bis Artikel 57q erweitert. Es wird also beantragt, dass alle Artikel des ergänzten Gesetzes aufgenommen werden. Diese Aussage gilt auch für Ziffer 2, die Verwaltungsgerichtsgesetzgebung.
Beim Strafbehördenorganisationsgesetz gilt es Folgendes festzustellen: Der Bundesrat hat am 31. März 2010 beschlossen, das Strafbehördenorganisationsgesetz auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Es ersetzt das Strafgerichtsgesetz. Dementsprechend müssen die Bestimmungen zum Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur nicht in das Strafgerichtsgesetz, sondern in den nachfolgenden Erlass des Strafbehördenorganisationsgesetzes integriert werden.
Zum Patentgerichtsgesetz: In der Vorlage ist das neue Bundespatentgerichtsgesetz, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, noch nicht berücksichtigt. Für dieses eidgenössische Gericht sollen hinsichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur dieselben Regeln gelten wie für die übrigen eidgenössischen Gerichte.
Ich möchte Sie im Namen der Kommission bitten, auf die Vorlage einzutreten und bei Artikel 57q, wo ich noch kurz Ausführungen machen werde, der Mehrheit zu folgen.