Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2001-06-07
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Sie wissen ja um die Asymmetrie von Budget und Rechnung betreffend Staatsrechnung auf der einen Seite und Budget und Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auf der anderen Seite. Wenn wir jeweilen die Staatsrechnung verabschieden, fassen wir gleichzeitig den Beschluss über das Budget der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Nun kommt für dieses Jahr eine weitere Besonderheit hinzu: Wenn Sie nämlich Artikel 1 des Bundesbeschlusses ansehen, so können Sie feststellen, dass sich der Voranschlag auf den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 bezieht. Das heisst, der Zeitrahmen wird um ein halbes Jahr verlängert. Dies ist von der Sache her sicher richtig. Aber der Ständerat ist ja bekanntlich nicht nur Chambre de réflexion, sondern auch das juristische Gewissen. Da auch die Finanzkommission mit einigen Juristen bestückt ist, sind wir auf ein juristisches Problem gestossen: Artikel 71 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser bestimmt, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine eigene Rechnung zu führen hat und das Rechnungsjahr jeweils am 1. Juli beginnt und folgerichtig dann mit dem 30. Juni des anderen Jahres endet. Folgerichtig haben wir auch im Geschäftsverkehrsgesetz eine entsprechende Bestimmung; sie ist aber lediglich eine Folgebestimmung. Mit Artikel 71 Absatz 3 der erwähnten Gesetzes bleibt aber eine Gesetzesbestimmung im Raum.
Damit wir auch mit unserem Gewissen ins Reine kommen können, möchten wir von Ihnen, geschätzter Herr Bundesrat, einfach noch wissen, was der Bundesrat zu tun gedenkt: Wird dieses Gesetz geändert? Auf welchem Wege wird dies allenfalls geschehen? Oder handelt es sich hier nicht um eine "dura lex, sed lex", sondern kann man das allenfalls auf dem Wege einer unechten Gesetzeslücke lösen? Wie gesagt, wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie dies noch klären können.