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preparatory:AB 134332

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15

Wortprotokoll

Wir müssen den Antrag David zu Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 7 sehen; das ist ein innerer Zusammenhang.

Was Eugen David hier vorschlägt, ist ein Systembruch und ein völlig anderes Konzept. In seinen Ausführungen gibt es einen gravierenden inneren Widerspruch, indem er einerseits sagt, man solle hier den Bachelor auch als Hochschulabschluss anerkennen, um dann den Titel "Psychologe" zu haben. Andererseits sagt er aber auch, für die Weiterbildung für die Psychotherapie brauche es den Master. Nun ist es aber so, dass es den Hochschulabschluss als Voraussetzung für die akkreditierten Weiterbildungsgänge braucht. Wenn man den Hochschulabschluss beim Bachelor ansetzt, dann würde ein Absolvent der Bachelor-Stufe auch den Weiterbildungsgang in Psychotherapie usw. machen können. Das Konzept würde so auseinanderbrechen.

Man kann nun für dieses Konzept sein, oder man kann nicht dafür sein. Aber sicher ist es ein Konzeptbruch. Die Frage ist ja: Ist für den Titel "Psychologe" der Bachelor genügend, oder braucht es den Master? Da muss man einfach im ganzen Bildungssystem, das wir heute haben, erkennen: Es gibt heute Berufe, bei denen man gewisse Qualitätsstandards vorgibt und bei denen der Master Voraussetzung ist. Man kann zum Beispiel als Mediziner zwar mit dem Bachelor abschliessen; man kann dann z. B. in der Pharmabranche eine [PAGE 635] entsprechende Funktion gemäss Stellenbeschrieb übernehmen, aber man kann mit dem Bachelor nicht das Staatsexamen machen. Oder bei den Juristen kann jemand mit dem Bachelor abschliessen und dann bei einer Versicherung oder einer Bank entsprechend dem Stellenbeschrieb eine Funktion ausüben. Aber, Kollege David, mit dem Bachelor kann man kein Rechtsanwaltspatent machen. So gibt es auch eine Reihe von Berufen, bei denen solche Regelungen bestehen, und das ist eben auch hier so.

Ich denke, die merkantilistischen Überlegungen von Kollege David passen hier nicht hinein. Diejenigen, welche den Master als Voraussetzung postulieren, um sich als Psychologe bezeichnen zu können, haben auch noch andere Beweggründe und denken nicht nur daran, eine möglichst lange Studiendauer zu verordnen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sämtliche sieben Universitäten - es sind Zürich, Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne und Neuenburg - der Meinung sind, dass es diese Regelung mit Abschluss auf Master-Stufe braucht. Auch die zwei Fachhochschulen - es sind die Standorte Zürich und Nordwestschweiz -, welche Psychologen ausbilden, sind dieser Meinung, und auch die Gesundheitsdirektorenkonferenz, die FMH usw. teilen diese Auffassung.

Nun muss ich auf eine, wie ich meine, zum Teil irrtümliche Auffassung hinweisen. Mit dem Schutz der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" ist nämlich nicht ein Berufsverbot für Nichtinhaber dieser Bezeichnung verbunden. Das wird fälschlicherweise oftmals angenommen, zum Teil klang das auch in der Argumentation von Eugen David durch. Es ist nicht so, dass Bachelor-Absolventen, die Psychologie studiert haben, nicht mehr psychologisch tätig sein könnten. Es ist eine Tatsache - das sehen Sie, wenn Sie das Gesetz durchlesen -, dass ausser bei der Psychotherapie in diesem Gesetz nirgends eine Berufszulassung vorgesehen ist. Bei der Psychotherapie ist das schon heute in 25 von 26 Kantonen der Fall. Die Berufsausübung bleibt also für jeden Bachelor-Absolventen völlig offen. Der Standard, dass der Bachelor-Abschluss berufsqualifizierend ist, bleibt bestehen.

Das Problem ist einzig der Titel. Wenn man den Tätigkeitsbereich von Absolventen der Bachelor-Stufe untersucht, sieht man, dass sie durchaus im psychologischen Bereich tätig sein können, sei das in der Berufsberatung, sei das in einem jugendpsychologischen Dienst in einem Schulamt oder dass sie jene Tätigkeiten ausüben, die Kollege David als Beispiele genannt hat. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist möglich. Darum beantrage ich Ihnen: Bleiben Sie bei der Fassung des Bundesrates und der Kommission, um diesen Systembruch zu verhindern.

Wo das Problem liegt, hat Kollege Bieri aufgezeigt: Es ist die Frage des Titels. Dieser Frage muss man nachgehen. Ich empfehle Ihnen, den Antrag David abzulehnen, weil es ein Konzept- und ein Systembruch wäre. Man sollte aber an den Zweitrat das weitergeben, was Kollege Bieri gesagt hat, dass man sich nämlich mit der Frage des Titels bei der Abschlussstufe Bachelor auseinandersetzen muss. Man kann nicht den Leuten sagen: Ihr seid berufsqualifiziert - das trifft zu -, aber es gibt keine Bezeichnung für euren Abschluss. Das kann man nicht machen, diesem Problem muss man nachgehen. Der Antrag David wird aber diesem Problem nicht gerecht.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag David abzulehnen.

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