preparatory:AB 134339
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15
Wortprotokoll
Das vorliegende Gesetzesprojekt ist das Ergebnis zehnjähriger Bemühungen um die Erfüllung zweier recht unterschiedlicher Gesetzgebungsaufträge. Im Jahre 1991 ersuchte die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz den Bund, Regelungen betreffend die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen des Medizinalberufegesetzes zu erlassen. Der Bundesrat beschloss 1998 aufgrund der Vernehmlassung zum Medizinalberufegesetz, die Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeuten in einem eigenen Gesetz zu regeln.
Im Jahre 2000 wurden zwei gleichlautende Motionen eingereicht: im Ständerat die Motion Wicki 00.3646 und im Nationalrat die Motion Triponez 00.3615, die einen Titelschutz für Psychologieberufe forderten. Das Ziel der beiden Motionen war einerseits der Konsumentenschutz und andererseits die Verhinderung einer Diskriminierung von Schweizer Psychologen im EG-Markt.
Mit diesen Vorgaben war ein Gesetzgebungsauftrag auf dem Tisch, der erstens gesundheitspolitische Anliegen der Regelung nichtärztlicher Psychotherapie und zweitens das Anliegen des Titelschutzes für Psychologinnen und Psychologen aufnahm.
Bei der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" erwarten die meisten Menschen a priori eine Fachperson für psychische Belange. Sie erwarten von einer Fachperson Hilfe, Unterstützung, Beratung oder gar Heilung bei psychischen Problemen oder Krankheiten. Neben den Absolventen eines Hochschulstudiums in Psychologie gibt es zahlreiche weitere, nicht entsprechend ausgebildete Personen, welche sogenannte psychologische Dienstleistungen anbieten. Der Grund dafür ist das Fehlen gesetzlicher Regelungen auf Bundesebene, einerseits für die Bezeichnungen in den Psychologieberufen, andererseits hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsqualifikationen. Mit dieser Situation ist die Gefahr verbunden, dass Menschen in psychischen Ausnahmesituationen an schlechtqualifizierte oder gar unseriöse Anbieter sogenannter psychologischer Dienstleistungen geraten.
Wir haben zwar heute auf kantonaler Ebene einschlägige Bestimmungen, doch beschränken sich diese auf die nichtärztliche Psychotherapie. Insgesamt haben 25 Kantone solche Regelungen, ein Kanton hat überhaupt keine. Diese Regelungen sind jedoch unterschiedlich und decken das aufgezeigte Problemfeld nicht ab. Dieser Rechtszustand genügt den heutigen Schutzanforderungen nicht mehr; der Patienten- und der Konsumentenschutz sind ungenügend. Die Ziele des neuen Gesetzes sind generell der Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Verbesserung des Konsumentenschutzes. Einerseits werden die Berufsbezeichnungen und die Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel klar geregelt. Damit sollen verlässliche Qualitätsstandards erreicht werden. Andererseits werden in diesem Gesetz die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausbildung der psychologisch tätigen Psychotherapeuten geregelt. Dadurch soll im therapeutischen Bereich gesamtschweizerisch eine gleichmässig hohe Qualität sichergestellt werden.
Sicherstellen wollen wir mit den vorgesehenen Bezeichnungsregelungen auch einen effektiven Täuschungsschutz. In der Vorlage wird aber bewusst auf unnötige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit verzichtet. Der Bezeichnungsschutz stellt sicher, dass nur Personen mit einem entsprechenden Hochschulabschluss ihre Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" anbieten dürfen. Der entsprechende Hochschulabschluss ist auf Master-Stufe angesiedelt. Wir werden diesen Punkt aufgrund eines Antrages David zu Artikel 2 noch diskutieren müssen. Es ist also so, dass wir den Konsumenten die Möglichkeit geben möchten, zwischen qualifizierten und unqualifizierten Anbietern zu unterscheiden. Es ist eigentlich wie im Lebensmittelrecht: Es soll drinsein, was draufsteht.
Die Regelung zur Berufsausübung, das heisst zur Bewilligungspflicht, wie sie bis anhin bereits auf kantonaler Ebene bestand, beschränkt sich auch in diesem Gesetz auf den psychotherapeutischen Tätigkeitsbereich. Diesbezüglich sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, damit der Besitzstand von Personen, die bereits heute über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, gewahrt werden kann.
Ihre WBK hat am 18. Februar Anhörungen und Diskussionen mit in die Thematik involvierten Kreisen durchgeführt und Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Am 22. März haben wir die Detailberatung durchgeführt. Sie sehen auf der Fahne, dass wir praktisch keine Änderungen gegenüber dem Bundesratsentwurf vorgenommen haben; die einzige Ausnahme betrifft eine Änderung bei Artikel 8. Wahrscheinlich haben wir das gemacht, um den Beweis zu erbringen, dass wir auch wirklich eine Detailberatung durchgeführt haben.
Es gibt zwei Themenbereiche, die zu eingehenden Diskussionen, aber nicht zu Änderungsanträgen Anlass gegeben haben. Das betrifft einmal Artikel 4; da geht es um die Berufsbezeichnung und um das Problem des Titels für die diejenigen, die einen Abschluss auf Bachelor-Stufe in Psychologie machen. Hier gibt es noch keine Regelung betreffend des Titels; da haben wir keine Lösung gefunden. Wir werden das dann dort diskutieren. Dann hat auch Artikel 7 zu einlässlichen Diskussionen geführt. Dabei geht es um die Zulassungskriterien für die akkreditierten Weiterbildungsgänge; es geht da vor allem um die Frage der Zulassungsbedingungen für die Weiterbildung in Psychotherapie. Wir werden diesen Punkt dann bei Artikel 7 näher diskutieren.
Ich unterbreite Ihnen den Antrag der WBK auf Eintreten auf die Gesetzesvorlage.