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Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2011-03-09

Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-09

Wortprotokoll

Das Psychologieberufegesetz ist einigermassen komplex. Manche Mitmenschen haben Mühe, zwischen Psychiatern, Psychologen und Psychopathen zu unterscheiden. Hier geht es um gesetzliche Bestimmungen, wer Psychologe ist, welche Voraussetzungen er oder sie mitbringen muss, was hilfesuchende Menschen erwarten können müssen, wenn sie einen Psychologen aufsuchen.

Wer zum Zahnarzt geht, weiss, dass er nicht von einem Quacksalber, einem Jahrmarktschreier oder von einem gelernten Detailhandelsangestellten behandelt wird, sondern dass er von einer Fachperson behandelt wird, die eben eine akademisch-naturwissenschaftliche Ausbildung an einer anerkannten Hochschule absolviert hat. Die Zähne sind eine wichtige Sache, und mit dem Gemüt, ich rede da von der Seele, ist es genau das Gleiche. Man soll zu einer Fachperson gehen können, die eben kein Scharlatan ist. In einer Notsituation wendet man sich ja an einen Fachmann oder an eine Fachfrau.

Die Zahl der Hilfesuchenden nimmt zu, und diese nehmen auch zunehmend klinische Psychologie in Anspruch, die wiederum spezielle Anforderungen stellt. Ein anerkannter Hochschulabschluss ist dabei zwingend und unumgänglich. Heute sind gewisse Berufsbezeichnungen nach wie vor nicht geschützt, etwa Pfarrer, Treuhänder, Architekt, Jurist, Psychologe. Diese soll man genau gleich schützen wie etwa Arzt oder Zahnarzt. Heute darf sich jeder Psychologe nennen und entsprechend angebliche psychologische Leistungen anbieten. Der Patientenschutz soll vor Irreführungen und Falschbehandlungen schützen. Dieser Schutz ist absolut sinnvoll, ebenso die nun schweizweit gültigen Qualitätsnormen. Es wäre nicht zweckmässig, bei den diesbezüglichen Bestimmungen den Nachbarstaaten hinterherzuhinken. Ein Master-Abschluss ist für die Tätigkeit als Psychologe unumgänglich, davon hat sich die Kommission überzeugen lassen. Ein Bachelor-Abschluss ist dafür zu wenig. Auch dieser bietet Berufsmöglichkeiten, aber eben nicht in einer Tätigkeit als ausübender, allenfalls klinischer Psychologe. Psychotherapeuten müssen neben dem Master als Grundausbildung eine entsprechende Weiterbildung vorweisen, was auch die Voraussetzung für die kantonale Berufsausübung ist. Die heutigen kantonalen Bestimmungen sind nicht durchsetzbar und können unter Berufung auf das Binnenmarktgesetz sogar umgangen werden. Es gilt dann das tiefstmögliche kantonale Niveau für alle Kantone. [PAGE 295]

Der Minderheitsantrag der linken Seite zu den Übergangsbestimmungen ist einigermassen problematisch. Es würden damit die Bestimmungen von Bund und Kantonen unterlaufen, was zu einem erheblichen Durcheinander führen dürfte.

Die SVP-Fraktion unterstützt das vorliegende Gesetz und lehnt deshalb die Minderheitsanträge der Vertreter von SP und Grünen in diesen Bereichen ab.