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Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · 2011-03-09

Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-09

Wortprotokoll

Unsere Fraktion ist für Eintreten auf dieses Geschäft und folgt mit wenigen Ausnahmen dem Entwurf des Bundesrates.

Mit der Annahme von Artikel 118b der Bundesverfassung wurde der Bund verpflichtet, Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen, wenn dies zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen notwendig ist. Wichtig sind die vier zentralen Grundsätze, welche ebenfalls in der Bundesverfassung stehen und für die sich die CVP stets mit Überzeugung eingesetzt hat. Wir setzen uns für den Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen ein, deshalb ist es für uns klar, dass die Forschung am Menschen im Zusammenhang mit der Erforschung von Krankheiten, dem Aufbau und der Funktionsweise des menschlichen Körpers reguliert werden muss.

Mit dem Humanforschungsgesetz werden nun einheitliche administrative Anforderungen für die Forschung am Menschen geschaffen. Das Gesetz schafft Klarheit, weil es die in verschiedenen Gesetzen vorhandenen Bestimmungen zusammenträgt. Zudem werden mit der Vorlage auch ethische und rechtliche Grundsätze geschaffen. Sie gewährleisten den Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen, ohne dass eine sinnvolle und hochstehende medizinische Forschung am Menschen verhindert wird.

Die Forschungsfreiheit ist gewahrt. Es werden mit dieser Vorlage klare Bedingungen für die Forschung definiert. Das vorliegende Gesetz ist in erster Linie ein Gesetz zum Schutz des Menschen in der Forschung. Es verankert und stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Personen, die an Forschungsprojekten teilnehmen, und es legt Anforderungen an die Einwilligung, an die Aufklärung, an den Einbezug von urteilsunfähigen Personen, an das Verhältnis zwischen Risiken und Nutzen und an die Überprüfung des Forschungsprojektes durch Ethikkommissionen fest.

Weiter werden durch dieses Gesetz günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen geschaffen. Das ist von zentraler Bedeutung, weil heute nur punktuell und in verschiedenen Gesetzen auf Bundes- und Kantonsebene verstreut Bestimmungen zur Forschung am Menschen bestehen. Die Forschung am Menschen leistet wichtige Beiträge zur Weiterentwicklung unserer modernen Gesundheitsversorgung. Bevor neue Verfahren in der Praxis zur Verfügung stehen, müssen diese meist in Forschungsprojekten unter Einbezug des Menschen entwickelt und geprüft werden. Die festgelegte Gefährdungsanalyse im Hinblick darauf, für welche Forschung aus Gründen des Schutzes von Würde und Persönlichkeit des Menschen eine Regulierung notwendig ist, hat ergeben, dass die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers Vorschriften notwendig macht.

Der Bundesrat hat uns eine gute Vorlage präsentiert und die Bestimmungen und auch die Grundsätze in der Bundesverfassung berücksichtigt. Unsere Fraktion wird deshalb grundsätzlich seinem Entwurf zustimmen.