Lexipedia

Galladé Chantal · Nationalrat · 2011-03-09

Galladé Chantal · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-09

Wortprotokoll

Ich spreche ebenfalls zur Einleitung und zu Buchstabe c von Absatz 1, weil wir das ja gleichzeitig behandeln.

In der Einleitung von Absatz 1 geht es um die Frage, ob die Freiheitsstrafe für die genannten Delikte bei bis zu drei Jahren liegen soll, wie dies der Bundesrat vorschlägt, oder ob der obere Strafrahmen auf ein Jahr gesenkt werden soll, wie dies die Minderheit beantragt. Wer sich ein wenig an der Realität orientiert, wird rasch erkennen, dass der Antrag der Minderheit der zeitgemässere und verhältnismässigere ist. Die Delikte sind doch eher geringfügig, sprechen wir doch hier zum Beispiel von Folgendem: einem Aufgebot nicht Folge leisten, den Dienst ohne Bewilligung verlassen oder nicht [PAGE 287] in den Dienst zurückkehren. Wir sprechen also in dem Sinne, juristisch betrachtet, von Bagatelldelikten. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen drei Jahre als oberer Strafrahmen sind völlig überrissen. So viel gibt es zum Beispiel für fahrlässige Tötung. Wer von Ihnen will allen Ernstes ein Nichteinrücken in die RS mit einer fahrlässigen Tötung gleichsetzen? Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte dieses Strafmass nie ausschöpfen; das würde auch keinen Sinn machen. Oft werden Geldbussen gesprochen.

Wer hier für den Entwurf des Bundesrates stimmt, geht nach folgendem Muster vor: Stellen Sie sich vor, Sie hätten ein zweistöckiges Haus, dessen zweiter Stock leider nie genutzt wird. Was machen Sie, um das Problem zu lösen? Sie bauen einen dritten Stock auf. Ich glaube nicht, dass das sehr zielführend ist. Ich bitte Sie deshalb aus wirklich vernünftigen und juristischen Überlegungen, hier dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

Dann komme ich noch kurz auf Buchstabe c von Absatz 1 zu sprechen. Die Minderheit fordert die Streichung dieser Bestimmung. Es ist unsinnig, in diesem Gesetz die Aufforderung zur Verweigerung von Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordneten Massnahmen als Straftatbestand zu verurteilen - und das noch bei einem oberen Strafrahmen von drei Jahren, sollten Sie der Logik der Kommissionsmehrheit folgend deren Antrag zustimmen. Wenn jemand konkret zu dieser Handlung anstiftet, so kann man ihn heute schon wegen Anstiftung verurteilen; das steht so im Strafgesetzbuch. Es ist also nicht nötig, dies hier separat aufzuführen. Zur Anstiftung gibt es jetzt schon eine Bestimmung. Zudem werden öffentliche Aufrufe im Strafrecht nur verboten, wenn sie ganz massiv sind, also zum Beispiel schwere Kriminalität oder Rassendiskriminierung betreffen. Es ist also ziemlich unverhältnismässig, wenn Sie das so belassen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.