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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04

Wortprotokoll

Hier stellt sich jetzt noch die Frage, für wen das neue Recht gelten soll - das ist eine Frage, die schon auch noch bewegt. Klar ist, dass immer dann, wenn eine Ehe nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschieden wird, das neue Recht zur Anwendung kommt. Das Gleiche gilt für Kinder von unverheirateten Eltern, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts geboren werden. Schwieriger ist die Situation dort, wo unter altem Recht eine Anordnung getroffen wurde, die kein gemeinsames Sorgerecht vorsieht. Der Bundesrat hat sich hier für einen Kompromiss entschieden: Der Vater, die Mutter oder beide Elternteile sollen sich an die Kindesschutzbehörde wenden und beantragen können, dass die gemeinsame elterliche Sorge nachträglich noch verfügt wird. Die Kindesschutzbehörde entscheidet dann so, wie wenn sich die Eltern erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts hätten scheiden lassen bzw. wie wenn das Kind nach diesem Zeitpunkt auf die Welt gekommen wäre.

Im Entwurf hat der Bundesrat vorgeschlagen, diese Möglichkeit bei unverheirateten Eltern zeitlich unbefristet, unbeschränkt bestehen zu lassen, also auch dann, wenn die Geburt des Kindes schon viele Jahre zurückliegt. Ein Elternteil, der das Sorgerecht anlässlich einer Scheidung verloren hat, hatte dagegen gemäss dem Entwurf nur die Möglichkeit, [PAGE 16] einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung weniger als fünf Jahre zurücklag. Das war der Vorschlag des Bundesrates. Der Nationalrat hat hier einen anderen Entscheid gefällt. Er hat entschieden, die vorgeschlagene zeitliche Begrenzung bei der Anwendung des neuen Rechts zu streichen. Das heisst, dass sich jedermann, unabhängig von seinem Zivilstand - ob man jetzt geschieden oder unverheiratet ist -, an die Kindesschutzbehörde wenden und beantragen kann, im Nachhinein die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen.

Natürlich ist das letztlich ein politischer Entscheid. Trotzdem, glaube ich, ist es wichtig, das hier noch einmal gut anzuschauen. Der Bundesrat hat sich entschieden, für geschiedene Eltern eine zeitliche Befristung vorzuschlagen, und zwar einfach, weil er der Meinung ist, dass es problematisch sein kann, wenn alte Streitigkeiten zwischen den Eltern nach fünf Jahren oder später wieder aufleben und zuletzt dann auch unter Umständen nicht dem Kindesinteresse dienen. Ausserdem ist auch noch zu beachten, dass die Neubeurteilung von bestehenden Verhältnissen zu einer erheblichen Mehrbelastung der zuständigen Behörden führen kann.

Ihre Kommission schlägt Ihnen jetzt vor, dem Nationalrat nicht zu folgen und sich dem Entwurf des Bundesrates anzuschliessen. Diese Lösung erscheint als sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen, die hier auf dem Spiel stehen. Ihre Kommission schlägt Ihnen aber auch noch eine weitere Verbesserung der Bestimmung vor, mit der das Recht, eine Neubeurteilung einer Sorgerechtssituation zu verlangen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Rechts auszuüben ist. Aus Sicht des Bundesrates ist das im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüssen. Solche Antragsrechte werden bei derartigen Rechtsänderungen in der Regel befristet eingeführt. Ich erinnere etwa an die möglichen Erklärungen nach dem neuen Namensrecht. Entsprechende Befristungen gab es auch beim Inkrafttreten des neuen Kindesrechts und des neuen Eherechts.

Deshalb finden wir den Antrag Ihrer Kommission sinnvoll und bitten Sie, ihm zuzustimmen.

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