Janiak Claude · Ständerat · 2013-03-04
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-04
Wortprotokoll
Wir haben es jetzt schon zweimal gehört: Fast jede zweite Ehe wird heute geschieden. Es ist eine Tatsache, dass sich die Zahl der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, in den letzten zehn Jahren verdoppelt hat. Jedes fünfte Kind hat unverheiratete Eltern; Mama, Papa und zwei Kinder ist nicht mehr der Normalfall. Die Mehrheit der Kinder erlebt heute andere Verhältnisse.
Die Gesetzgebung kann sich diesen Realitäten nicht verschliessen. Ein modernes Recht respektiert die Eigenverantwortung der Eltern als erwachsene Personen und verliert die Interessen der Kinder nie aus den Augen. Die Kinder sind leider oft die Verlierer, wenn über die elterliche Sorge gestritten wird. Ich verfüge diesbezüglich über viel Anschauungsmaterial aus meiner langjährigen Erfahrung als praktizierender Anwalt. Da gibt es die Väter, die sich nie um ihre Kinder gekümmert haben und im Streit dann plötzlich Rechte geltend machen. Auf der anderen Seite gibt es bei den Scheidungsverhandlungen über die gemeinsame Sorge auch das Erpressungspotenzial von Müttern; das ist auch eine unschöne Sache.
Was beinhaltet die elterliche Sorge? Nicht weniger und nicht mehr als sämtliche Rechte und Pflichten, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben: von der Gestaltung des Alltags über die Erziehung im Alltag bis hin zur guten Ausbildung, zum Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen sowie die Vertretung des Kindes und die Verwaltung des Kindesvermögens zu übernehmen. Wenn die elterliche Sorge nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet und wenn man der Tatsache Rechnung trägt, dass die Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung Eltern bleiben, wird klar, dass die elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch dem Vater zusteht, und dies unabhängig vom Zivilstand.
Ich stehe voll und ganz hinter der Zielsetzung der Gesetzesrevision, dass die gemeinsame elterliche Sorge in Zukunft die Regel sein soll - unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Auch aus rechtlichen Gründen ist diese Anpassung unverzichtbar geworden. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie wir sie heute in der Schweiz kennen, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof hat festgehalten, dass es gerechtfertigt sein kann, die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern zwar vorerst nur der Mutter zu übertragen. Es muss aber sichergestellt sein, dass in der Folge auch der Zugang des Vaters zur elterlichen Sorge geprüft wird. Genau das wird mit dieser Gesetzesrevision auch erreicht.
Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht den Anliegen der Kinder, die zu oft unter Loyalitätskonflikten zu leiden haben, am besten. Das gilt auch dann, wenn die Eltern geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind. Es geht also zuerst um die Kinder und nicht um die Eltern, nicht zuerst um deren Trennung oder Scheidung. Deshalb wird das alles im ZGB unter dem Titel "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses" geregelt.
Diese Gesetzesvorlage kann Streit zwischen Eltern, Kampfscheidungen und hässliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern nicht verhindern. Unverbesserliche Streithähne und Streithennen wird es auch in Zukunft geben. Die Gesetzesvorlage bringt gegenüber den Eltern aber zum Ausdruck, dass die gemeinsame Verantwortung für das Kind vor ihrer gegenseitigen Abrechnung stehen muss. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden werden lediglich noch zu prüfen haben, ob allenfalls in einem Einzelfall die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge nicht erfüllt sind. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Elternteil nicht fähig ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb ausnahmsweise im Interesse des Kindes ist. Die Regelung schränkt die Möglichkeiten von Macht-, Prestige- und Positionskämpfen zwischen den Eltern ein.
Die neue Regelung bringt die Verpflichtung der Eltern, die Verantwortung gegenüber ihren Kindern gemeinsam wahrzunehmen. Sie müssen ihre Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft unter Beweis stellen. Gerichte können Eltern, die sich nicht einig sind, zu einem Mediationsversuch auffordern. Das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht gibt auch der Kindesschutzbehörde diese Befugnis. Die Eltern sollen daran erinnert werden, dass eine Scheidung oder eine Trennung zwar das Ende ihrer Beziehung ist, aber nicht das Ende ihrer gemeinsamen Elternschaft. Die Kinder haben ein Recht auf Mutter und Vater. Darum soll das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Kinder gelten, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und bei den Anträgen der drei Minderheiten Ihrer Kommission für Rechtsfragen und somit der Mehrheit zu folgen.