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von Graffenried Alec · Nationalrat · 2013-06-03

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2013-06-03

Wortprotokoll

Wir sind bereits beim Schlusstitel, bei den Übergangsbestimmungen. Bei Artikel 12 Absatz 5 haben wir noch eine letzte Differenz. Wir sprechen hier von Rückwirkung. Ich sollte noch einmal meine Lehrbücher konsultieren - für mich ist es eigentlich keine Rückwirkung. Wir behandeln hier die Frage, wie mit rechtskräftigen Scheidungsurteilen umzugehen ist, bezogen auf das aktuelle Recht - aber nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Wir sprechen hier aus meiner Sicht nicht von einer echten Rückwirkung.

Wenn man trotzdem den Terminus "Rückwirkung" verwenden will, muss man sagen, dass die Rückwirkung bereits beschlossen ist. Die Frage lautet einzig noch: Gilt sie bis fünf Jahre zurück, also für Scheidungsurteile, die seit fünf Jahren rechtskräftig sind, oder gilt sie auch für die Scheidungsurteile, die bereits vorher rechtskräftig geworden sind? Das ist die Differenz, die wir hier zwischen Mehrheit und Minderheit noch haben. Wir sind ja grundsätzlich immer, also auch in diesem Fall, davon überzeugt, dass das neue Recht das bessere ist als das alte. Deswegen wollen wir eben das neue Recht auch möglichst umfassend zur Anwendung bringen - deshalb diese Frage der "Rückwirkung".

Es ist nicht so, dass Elternrechte in Stein gemeisselt sind und immer stabil bleiben. Vielmehr sind Elternrechte im Laufe der Zeit immer wieder zu überprüfen. Das betrifft namentlich auch die Frage der elterlichen Sorge: Muss die elterliche Sorge gemeinsam oder einzeln ausgeübt werden? Es geht ja nicht nur um die Sorgepflichten; es geht auch um Verantwortung, es geht auch um Rechte, es geht um die Elternverantwortung in einem sehr breiten Sinne. Diese muss immer den aktuellen Verhältnissen entsprechen. So gesehen ist es nichts als konsequent, wenn man hier diese Fünfjahresguillotine streicht und es zulässt, dass die Elternrechte den aktuellen Verhältnissen angepasst werden können.

Das gilt umso mehr, als wir diesbezüglich bei Absatz 4 dem Ständerat ja bereits gefolgt sind. An diesem Punkt gibt es keine Differenz mehr. Das heisst, dass es eine Frist gibt und dass die Anträge innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Rechtes deponiert werden müssen. Das ist eine Frist, wie wir sie beispielsweise auch aus dem Namensrecht kennen. Damit haben wir also nach einem Jahr klare Verhältnisse. Es heisst nicht, dass die Konflikte in die Ewigkeit perpetuiert werden; davon kann keine Rede sein.

Ihre Kommission hat in der Mehrheit dieser Version zugestimmt, mit 16 zu 8 Stimmen. Stimmen Sie auch so, das ist die letzte Abstimmung bei dieser Vorlage.