von Graffenried Alec · Nationalrat · 2013-06-19
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2013-06-19
Wortprotokoll
Wir behandeln diese Vorlage zum ZGB jetzt zum dritten Mal in unserem Rat. Wir hatten in der Kommission noch drei Differenzen zum Ständerat zu beraten. Wir behandeln hier die erste dieser drei Differenzen, das ist die letzte Differenz, die nach der Kommissionsberatung noch verblieben ist. Es geht um Artikel 133 Absatz 2. Im Übrigen ist Artikel 133 zwischen den beiden Räten schon bereinigt.
Die beiden Versionen von Artikel 133 Absatz 2 haben sich während den Beratungen der beiden Räte angenähert. Sie können die beiden Versionen auf der Fahne nicht gut ersehen, weil es etwas zerstückelt ist. Ich lese Ihnen daher die beiden Versionen noch einmal vor, wie sie jetzt gemäss Nationalrat und gemäss Ständerat respektive gemäss Mehrheit und gemäss Minderheit vorliegen:
"Es", das Gericht, "beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes." Das ist die Version des Bundesrates und des Ständerates. Die Version des Nationalrates, die von der Mehrheit beantragt wird, lautet folgendermassen: "Bei der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen."
Sie haben gesehen, die Differenzen sind sehr gering geworden. Ich muss klar sagen, dass in der Praxis das Kindeswohl ohnehin oberster Massstab für alle Regelungen ist, die bezüglich der Kinder zu treffen sind. Dann ist es natürlich auch klar, dass das Kind angehört werden muss. In der Praxis ist es etwas schwierig festzustellen, wozu das Kind angehört werden muss. Das Kind wird ja allgemein zu seiner Befindlichkeit und zu seinen Wünschen angehört. Es ist dann schwierig zu differenzieren, zu welchen einzelnen rechtlichen Regelungen das Kind sich äussert.
Es geht hier auch darum, in welchem Zeitraum wir diese Vorlage abschliessen können. Es ist bei unserem gedrängten Sessionsprogramm nicht sicher, ob wir die Differenzbereinigung noch innerhalb dieser Session abschliessen können. Es geht hier zwar um eine sehr kleine Differenz, aber es könnte sein, dass sie als einzige aufrechterhalten bleibt. Wenn Sie der Minderheit Schwaab folgen würden, wäre auch diese Differenz ausgeräumt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen aus den Gründen, die Sie gehört haben, mit 15 zu 8 Stimmen Festhalten.