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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-06-19

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-19

Wortprotokoll

Wenn wir über das Bankkundengeheimnis diskutieren, dann müssen wir aus meiner Sicht einmal dezidiert drei grosse Irrtümer aus dem Weg räumen, nämlich:

1. die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stehe im Dienste des Finanzplatzes;

2. das Bankkundengeheimnis diene den Banken;

3. das Bankkundengeheimnis diene dem Schutz der Kunden vor der Verfolgung wegen Steuerhinterziehung.

Das mögen zwar vielleicht Nebenwirkungen sein. Sie sind und waren aber nie Ziel des Bankkundengeheimnisses. Ziel des Bankkundengeheimnisses ist der Schutz der Privatsphäre, der Schutz der Privatsphäre des Kunden vor der Verletzung durch den entsprechenden Berufsstand, hier durch die Banken. Nur aus historischen Gründen ist das Berufsgeheimnis der Bankiers im Bankengesetz geregelt, dasjenige für Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte usw. dagegen in Artikel 321 des Strafgesetzbuches. Es geht also um das Berufsgeheimnis wie bei Rechtsanwälten, Geistlichen usw. Ich sage es noch einmal: Es geht um den Schutz des einzelnen Bürgers vor Verletzung durch den entsprechenden Berufsstand.

Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug benötigen wir, solange wir die Selbstdeklaration bei den Steuern nicht infrage stellen und nicht abschaffen. Absichtliches, gezieltes und vorsätzliches Handeln, ob nun bei Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug, ist bereits heute auch in der Schweiz strafbar. Alle anderen Darstellungen wären falsch. Aber wir dürfen doch unbescholtene [PAGE 1080] Bürger nicht kriminalisieren, wenn ihnen auf fahrlässige oder nicht einmal fahrlässige Weise ein Fehler unterlaufen ist. Solche Fehler gibt es auch bei den Steuerbehörden, und zwar nicht wenige. Im Übrigen werden geringfügige Vergehen bzw. nichtbeabsichtigte Fehler auch in den Nachbarstaaten nicht bestraft, im Gegenteil, die Bussen bei Steuerhinterziehung fallen z. B. in Deutschland viel geringer aus als hier in der Schweiz.

Wenn ich den Schutz der Privatsphäre vor Verletzung durch den entsprechenden Berufsstand in den Mittelpunkt meiner Überlegungen stelle, so geht es auch um Verletzungen durch die Steuerbehörde. Zu glauben, in einem demokratischen Rechtsstaat gebe es keine Verletzungen der Privatsphäre durch die Behörden, wäre doch etwas vermessen. Deshalb komme ich nun zum automatischen Datenaustausch. Es geht nicht nur um die internationalen Standards und um die Frage, welche Steuersubjekte und Steuerobjekte erfasst werden sollen und welche nicht - internationale materielle Steuerharmonisierung, sei gegrüsst! -, es geht um die Frage, wer die volle Haftung übernimmt, wenn falsche Daten übermittelt werden. Der Steuerpflichtige darf es sicher nicht sein. Wer übernimmt den Vermögensschaden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Datenmissbrauchs angeklagt wird? Die heutige Staatshaftung reicht hier, bei solchen Fällen, nicht aus.

Der automatische Datenaustausch löst eine Reihe von Fragen aus, die dann ebenfalls weltweit beantwortet werden müssten. Wir tun gut daran, bei allen Diskussionen um Steuerhinterziehung und Steuerbetrug den Schutz der Privatsphäre weiterhin vorbehaltlos ins Zentrum zu stellen. Im Verhältnis nach aussen haben wir denn auch die Amts- und Rechtshilfe. Und mit dem Verzicht auf den Vorbehalt zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens haben wir einen Schritt hin zum globalen Standard vollzogen.