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Wicki Franz · Ständerat · 2001-06-07

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Am 23. März 2000 wurde im Nationalrat in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Parlamentarische Initiative zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes eingereicht. Ziel dieser Initiative ist es, die in Artikel 18 dieses Gesetzes bestehende Ausnahmeliste durch eine neue Ziffer 25 zu ergänzen.

Damit soll sichergestellt werden, dass auch Dienstleistungen der AHV und der Familienausgleichskassen für nichthoheitlich übertragene Aufgaben aufgenommen werden. Diese Dienstleistungen sollen also nicht der Mehrwertsteuer unterstellt bleiben.

Der Nationalrat beschloss am 2. Oktober 2000 stillschweigend, der Initiative Folge zu geben. Im Rahmen der Beratungen der WAK-NR arbeitete die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Vorschlag im Sinne der Initiative aus. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2001 stimmte der Bundesrat dem Entwurf der WAK-NR zu, und am 6. März 2001 hat der Nationalrat den Entwurf einstimmig mit 111 Stimmen angenommen. Ihre Kommission ist auf die Vorlage eingetreten und befürwortet sie einstimmig.

Wo liegt der Grund dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung? Den AHV-Ausgleichskassen können neben dem Vollzug der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Es sind dies weitere hoheitliche Aufgaben betreffend die IV, die EO, die ALV oder Familienzulagen. Den Ausgleichskassen können aber auch nichthoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, wie etwa die Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge oder das Führen einer Unfall- oder Krankenversicherung.

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer sind alle hoheitlichen Aufgaben nicht steuerpflichtig. Es bedarf aber einer politischen Regelung für die übertragenen Aufgaben nichthoheitlicher Art. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Aufgaben als Mandatsverhältnis zwischen Kassen und Kunden qualifiziert und erklärt sie damit für steuerpflichtig.

Gemäss der vorgeschlagenen neuen Ziffer 25 von Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes sollen einerseits Umsätze von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer ausgenommen werden. Andererseits sollen die in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 25 vorgesehenen Ausnahmen Umsätze aus Aufgaben umfassen, die den Ausgleichskassen aufgrund des AHV-Gesetzes oder des Gesetzes betreffend die Familienausgleichskassen übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

Es handelt sich dabei um die Artikel 63 Absatz 4 des AHV-Gesetzes und Artikel 130 Absatz 1 der AHV-Verordnung. Der Ihnen vorliegende neue Gesetzestext führt jedoch die Bestimmungen des AHV-Rechtes nicht ausdrücklich auf. Wo liegt der Grund? Er liegt darin, dass sich künftige Revisionen dieser beiden Erlasse nicht automatisch auf die Mehrwertsteuer auswirken sollen. Soll beispielsweise im Rahmen einer solchen Revision ermöglicht werden, weitere Aufgaben auf die Ausgleichskassen zu übertragen, so würde sich die in Artikel 18 Ziffer 25 des Mehrwertsteuergesetzes neu zu schaffende Steuerausnahme nicht ohne weiteres auf die Übertragung zusätzlicher Aufgaben erstrecken.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Konsumsteuer und daher in ihrem Ansatz entsprechend umfassend. Sie muss deshalb alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Damit der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, der auch ein Privilegierungsverbot beinhaltet und eine Konkretisierung des Gebotes der rechtsgleichen Handlung darstellt, nicht gefährdet wird, sollen Ausnahmen von dieser Steuer möglichst restriktiv zugelassen werden. Diesem Grundsatz entsprechend müssen Ausnahmen von der Steuer eng begrenzt werden. Deshalb ist die Tragweite der heute vorgeschlagenen Ausnahme in objektiver und subjektiver Hinsicht einzuschränken.

In objektiver Hinsicht erstreckt sich die in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 25 vorgesehene Ausnahme auf übertragene Aufgaben, die zur Sozialversicherung gehören. Die Ausnahme bezieht sich aber auch auf die übertragenen Aufgaben der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie auf die berufliche Aus- und Weiterbildung. In subjektiver Hinsicht gilt die vorgeschlagene Ziffer 25 nur für die Übertragung von Aufgaben an Ausgleichskassen aufgrund des AHV-Gesetzes oder an Familienausgleichskassen aufgrund des anwendbaren Rechtes. Weiter nimmt die vorgeschlagene neue Gesetzesbestimmung Umsätze von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer aus. Damit soll namentlich der gegen Entgelt besorgten Führung von Ausgleichskassen in Personalunion Rechnung getragen werden. Denn diese Art der Führung von Ausgleichskassen soll hinsichtlich der Mehrwertsteuer im Vergleich zur individuellen Führung jeder einzelnen Kasse nicht mit Nachteilen verbunden sein. Gemäss seiner Stellungnahme ist der Bundesrat der Meinung, dass die mit der neuen Ziffer 25 vorgeschlagene Steuerausnahme in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt ist.

Welches sind die finanziellen Auswirkungen dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung? Gemäss den Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird die in Ziffer 25 vorgeschlagene Steuerausnahme jährlich wiederkehrende Steuerausfälle von rund 1,5 Millionen Franken ausmachen. Doch erklärt dazu der Bundesrat, dieser Betrag sei im Hinblick auf den Zweck, der mit der Gesetzesänderung angestrebt werde, akzeptierbar.

Nebenbei ist zu erwähnen, dass wir uns mit dieser Gesetzesänderung ein Mehrwertsteuerproblem der AHV und der Familienausgleichskassen vornehmen. Es bleibt noch die Frage offen, wie es sich mit der Suva verhält, die sich bei ihren öffentlichen Aufgaben zum Teil in einer ähnlichen Situation befindet. Es ist hier nicht der Platz, dies zu diskutieren. Ich gehe davon aus, dass der Bund hier mit der Suva eine Lösung fände, wenn das Problem virulent würde.

Abschliessend bitte ich Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf zuzustimmen.

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