Müller Philipp · Nationalrat · 2012-02-29
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Mit den USA haben wir 1996 ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das seit 1998 in Kraft ist. Mit diesem Abkommen leistet die Schweiz bei Betrug und dergleichen Amtshilfe. Dazu wird vorausgesetzt, dass bei den Steuerpflichtigen und beim Informationsinhaber bestimmte Verhaltensmuster auftreten. Es braucht weder den Namen des Steuerpflichtigen noch denjenigen des Informationsinhabers, damit Amtshilfe gewährt wird. Das war im Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 völlig unbestritten und wurde in Zusammenhang mit dem UBS-Fall im März 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Anlässlich der Sommersession 2010 hat das Parlament ein erweitertes Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA beraten und beschlossen. Dieses entspricht dem damaligen OECD-Standard und erlaubt die Amtshilfeleistung auch bei Steuerhinterziehung. Es wurde jedoch bis heute nicht in Kraft gesetzt, weil es die Amerikaner noch nicht ratifiziert haben.
Am 13. Dezember 2011 hat dann der Ständerat den Zusatzbericht des Bundesrates vom 8. August 2011 beraten und mit einer wesentlichen Änderung beschlossen. Diese Änderung finden Sie auf der Fahne bei der neuen Bestimmung Absatz 1bis von Artikel 1. Der Ständerat hat das Ganze in den Bundesbeschluss integriert. Der Kern der Vorlage ist nun im vorliegenden Bundesbeschluss enthalten. Es wird lediglich noch auf den Zusatzbericht verwiesen.
Die WAK hat sich am 10. Januar 2012 mit dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Zusatzbericht des Bundesrates vom 8. August 2011 zur Botschaft des Bundesrates zum Geschäft "Doppelbesteuerung. Ergänzung zu verschiedenen Abkommen" befasst. Der Zusatzbericht stellt klar, wie das im Jahr 2009 neuverhandelte Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA in Bezug auf Ersuchen ohne Namens- oder Personenangaben anzuwenden ist. Die WAK hat dazu Vertreter der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Vereinigung schweizerischer Privatbankiers sowie der Credit Suisse, der Basler Kantonalbank und der Julius-Bär-Gruppe angehört.
Die WAK möchte eine klare Basis für das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA schaffen. Sie anerkennt, dass die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen, wie sie im Zusatzbericht erläutert ist, auch für die USA gilt. Mittelfristig möchte sie Rechtssicherheit herstellen und den Banken ein stabiles Arbeitsumfeld bieten. Von den Banken und dem Bundesrat erwartet die WAK, dass weiter konsequent eine Weissgeldstrategie verfolgt wird. Ein entsprechender Bericht ist uns vom Bundesrat auf den Frühling 2012 in Aussicht gestellt worden - erste Vorzeichen haben Sie bereits zur Kenntnis nehmen können. Wünschenswert ist für die WAK weiter eine Globallösung, und sie sieht in der Zustimmung zum Zusatzbericht einen Schritt in diese Richtung.
Minderheitsanträge fordern Nichteintreten oder die Streichung des erwähnten Zusatzes, den der Ständerat eingefügt hat. Eine weitere Minderheit möchte den Bundesbeschluss zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA erst in Kraft setzen, wenn "eine Gesamtlösung für sämtliche Schweizer Banken betreffend deren US-Cross-Border-Business bis zum 23. September 2009 vereinbart wurde".
Neu ist an diesem Zusatz, dass für eine Amtshilfe nicht mehr eine Identifikation der steuerpflichtigen Person oder des Informationsinhabers erforderlich ist. Es genügen die Umschreibung eines Verhaltensmusters und die Tatsache, dass ein Informationsinhaber oder seine Mitarbeitenden zu solchen Verhaltensmustern in erheblicher Weise beigetragen haben. Mit der Involvierung des Informationsinhabers in das umschriebene Verhaltensmuster ist ein neues Element gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bundesrates hinzugekommen. Dieses Element hat eine gewisse Bremswirkung. Dies ist umso wichtiger, als anzunehmen ist, dass daraus eine präjudizielle Wirkung auch für andere Staaten erwachsen wird. Sie finden diese Konkretisierung im vom Ständerat beschlossenen neuen Artikel 1 Absatz 1bis. Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht 2009 im Zusammenhang mit dem UBS-Fall bestätigt hat, dass das Doppelbesteuerungsabkommen 1996/98 zulässt, dass gestützt auf Verhaltensmuster Amtshilfe erteilt wird.
Im September 2009 haben wir das neue Doppelbesteuerungsabkommen verhandelt. Die US-Amerikaner gingen in diesen Verhandlungen davon aus, dass das, was im Doppelbesteuerungsabkommen von 1996/98 in Bezug auf die Identifikation galt, selbstverständlich auch weiterhin gelten würde, zumal es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auch im neuen Doppelbesteuerungsabkommen von 2009 gelten würde.
Betreffend die Verhaltensmuster ist zu bemerken, dass diese Frage in der OECD im Oktober 2011 bereits diskutiert worden ist. Im laufenden Jahr oder möglicherweise Anfang des nächsten Jahres ist damit zu rechnen, dass die neue Auslegung des Musterabkommens die Gruppenanfragen [PAGE 110] beinhalten wird. Das Parlament wird diese Frage zu gegebener Zeit wieder zu beraten haben.
Mit der Zustimmung zum vorliegenden Abkommen kann die Schweiz auch die anstehenden und zu erwartenden Amtshilfegesuche für die elf Banken behandeln, die im Fokus der amerikanischen Behörden stehen. Damit ist die Problematik der Altlasten aber noch nicht gelöst. Ziel ist es, mit den US-Behörden ein Globalabkommen abzuschliessen, das sowohl die erwähnten elf Banken als auch alle anderen schweizerischen Bankinstitute generell abdeckt. Die Finanzministerin hat in der Kommission zuhanden des Protokolls mehrfach zugesichert, dass eine Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens vonseiten der Schweiz erst erfolgen wird, wenn eine solche Globallösung zur Bereinigung aller Altlasten auf dem Tisch liegen wird. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein wird, dazu konnte Staatssekretär Ambühl in der Kommission keine verbindlichen Aussagen machen.
Mit dem vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen nichts zu tun hat die Auseinandersetzung um die Frage der Amts- und Rechtshilfe zwischen den Aufsichtsorganen, also zwischen der Finma und der Securities and Exchange Commission (SEC) bzw. zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem United States Department of Justice. In diesem Bereich geht es um die Amtshilfe bzw. Rechtshilfe, um die Frage, in welchem Umfang man Informationen liefern kann, die mit einem rechtshilfefähigen Delikt zu tun haben. Hier geht es um Informationen bezogen auf die Bank, nicht auf die Bankkunden, und die Gespräche finden zwischen den zuständigen Behörden statt.
Die Kommission bittet Sie mit 18 gegen 7 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und den Antrag der Minderheit Baader Caspar abzulehnen.