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AB 135175

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29

Wortprotokoll

Diese beiden Bestimmungen sind tatsächlich gleich, einmal im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dann im Steuerharmonisierungsgesetz. Artikel 127 DBG regelt die Bescheinigungspflicht; es wird aufgeführt, wer zu einer Bescheinigung verpflichtet ist. Dies ist eine ganze Reihe von Personen. In Absatz 2 steht: "Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern." Ich glaube, so weit ist das alles korrekt. Aber jetzt kommt der zweite Satz: "Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten." Ich möchte Sie bitten, diesen Satz zu streichen.

Es gibt zwei Auslegungsmöglichkeiten. Man kann sagen, dass dieser Satz nicht nötig sei, weil das sowieso immer gelte. Ich möchte diesen Satz aber hier explizit gestrichen haben. Unter denjenigen, die zur Ausstellung einer Bescheinigung verpflichtet sind, gibt es zum Beispiel Leute, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, oder Leute, die dem Bankgeheimnis unterstehen. Ich möchte aber nicht, dass wir mit diesem Satz weiterhin sogar, sagen wir einmal, renitente Steuerpflichtige mithilfe unseres Bankgeheimnisses schützen. Das ist jetzt nicht etwas, was international eine Rolle spielt, sondern hier geht es um unsere eigene Regulierung. Wir machen jetzt endlich Schritte, um Steuerhinterzieher und Steuerbetrüger nicht mehr straflos wegkommen zu lassen, bzw. wir wollen das Bankgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis nicht mehr verwenden, um solche Leute zu schützen. Deshalb denke ich, dass man diesen zweiten Satz in beiden Gesetzen streichen sollte. Es kann nicht sein, dass renitente Leute, die trotz mehrfacher Mahnung die Bescheinigungen nicht einreichen, auch noch geschützt werden können - je nachdem, wer diese Bescheinigungen ausstellen soll.