Müller Philipp · Nationalrat · 2012-02-29
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Mit der innerschweizerischen Verwertbarkeit von Akten, die die Schweiz im Rahmen eines Amtshilfegesuchs beschaffen muss, sind wir bei einem wesentlichen Kernteil der Vorlage. Das vorliegende Konzept des Gesetzentwurfes basiert auf der innerschweizerischen Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bekanntlich beruht unser Steuersystem auf dem Prinzip der Selbstdeklaration und dem Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat. Gerade dieses Prinzip unterscheidet das schweizerische Steuersystem von den meisten Steuergesetzgebungen der Partnerstaaten der Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist daher bezüglich der Verwertbarkeit auch nachvollziehbar, dass Informationen, die einem ausländischen ersuchenden Staat zur Verfügung gestellt werden, in einem anderen regulatorischen Umfeld verwendet werden, als dies bei einer Verwertung im Rahmen der Umsetzung des schweizerischen Steuerrechts der Fall wäre. Eine unterschiedliche Verwendungspraxis von in der Schweiz beschafften Informationen scheint der Kommission daher legitim zu sein.
Bei einer Ablehnung des innerschweizerischen Verwertungsverbots dürften Schweizer Steuerbehörden fortan alle Informationen, welche der ausländischen Behörde übermittelt werden, ebenfalls zur Durchsetzung des inländischen Rechts verwenden; dies, auch wenn sie diese Informationen nach Schweizer Recht nicht hätten beschaffen dürfen. Das Beschaffen von Bankinformationen ist in der Schweiz aber nur in Fällen von Betrugsdelikten und schwerer Steuerhinterziehung gestattet.
Die Kommission bittet Sie daher mit 10 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit II (Fehr Hans-Jürg) abzulehnen und die Mehrheit zu unterstützen. Gleiches gilt für den Antrag der Minderheit I (Schelbert), welchen die Kommission ebenfalls mit 10 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen ablehnt.
Noch kurz zu Artikel 22 Absatz 6, zum Minderheitsantrag Schelbert: Hier geht es um Amtshilfeersuchen von schweizerischen Behörden. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens von schweizerischen Behörden sind ihnen nur jene Daten zugänglich zu machen, die sie auch in einem innerschweizerischen Verfahren erhalten könnten. Der Antrag der Minderheit Schelbert auf Streichung von Absatz 6 will dieses Prinzip durchbrechen. Die Kommission lehnte diesen Antrag Schelbert ab, und zwar mit 12 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen.