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Reimann Maximilian · Ständerat · 2001-06-11

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-11

Wortprotokoll

Es gilt im Folgenden, zwei geringfügige Differenzen zu bereinigen. Die eine ist redaktioneller Art und betrifft eine sprachliche Differenz zwischen dem deutschen und dem französischen Text in Artikel 6; es handelt sich um den Begriff "Verhaftung" bzw. "arrestation" und bedarf keiner zusätzlichen Erklärung.

Die andere Differenz hingegen, diejenige in Artikel 5, bedarf noch einer kurzen Erläuterung zuhanden der Materialien. An sich hätte die Differenz bereits in Lugano bereinigt werden können, denn materiell wäre sie wohl unbestritten gewesen; die Formulierung des Nationalrates war jedoch nicht unbedingt glücklich.

So bemühten sich inzwischen die Sachverständigen im EJPD um eine präzisere Formulierung, was das Primat bei der zuständigen Amtsstelle betrifft. Weil damals die Verwaltung in Bern war und die Kommission in Lugano weilte, verschob man aus Gründen der Reisekosten Aussprache und Bereinigung auf später; das wurde inzwischen nachgeholt.

Damit nun zur Sache: Richtig war die Erkenntnis im Nationalrat, dass man es den Kantonen überlassen sollte, zusätzlich zur Wohngemeinde noch andere Stellen zu bezeichnen, wo [PAGE 263] künftig der Pass oder die Identitätskarte bestellt werden kann. Bundesrat und Ständerat wollten hierfür ursprünglich nur die Wohngemeinden zuständig erklären, weil diese am direktesten in der Lage sind, die persönlichen Angaben in einem Gesuch auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen.

Im Kanton Genf aber bestand bereits die Möglichkeit, die Ausweise direkt beim kantonalen Passbüro und nicht bei der Wohngemeinde anzufordern. Das wusste man in Bern bis anhin offenbar nicht. Dieser Tatsache wird nun mit der Ergänzung in Artikel 5 Absatz 1 Rechnung getragen.

Wo liegt nun aber die Differenz zwischen der nationalrätlichen Formulierung und dem anders lautenden Antrag der Kommission? Es geht hier um die Priorität. Der nationalrätliche Text könnte in der künftigen Praxis nämlich zu einer Entweder-Oder-Auslegung führen, was wir nicht wollen. Die von uns gewählte Formulierung stellt das Primat der Wohnsitzgemeinde als anzusteuernde Behörde nicht in Frage, erlaubt den Kantonen aber die vom Nationalrat gewünschte Erweiterung auf andere Amtsstellen, wo dies als sinnvoll oder notwendig erachtet wird.

Ich bitte Sie, dieser Ei-des-Kolumbus-Lösung ohne Bedenken zuzustimmen.