Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-11
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11
Wortprotokoll
Diese Bestimmung ist eines der Herzstücke der Revision und hat in der Presse zu einigen Kontroversen geführt, dies nicht wegen des Immaterialgüter-, sondern wegen des Prozessrechtes. Neu soll nämlich klar geregelt werden, dass auch der Lizenznehmer prozessuale Befugnisse hat. Dem ist sowohl im Nationalrat wie in verschiedenen Presseartikeln Opposition erwachsen. Ihre Kommission für Rechtsfragen erachtet eine solche Opposition als nicht gerechtfertigt, wenn man einzelne damit zusammenhängende Belange im Plenum erläuternd darstellt. Um was geht es?
Ein Lizenznehmer hat oft ein viel vitaleres Interesse, gegen einen Verletzer des Designrechtes vorzugehen, als dies beim Lizenzgeber der Fall ist, dies z. B. dann, wenn der Lizenzgeber und Rechtsinhaber die Lizenzgebühren in der Karibik verbraucht und sich darauf beschränkt, den monatlichen Eingang der Lizenzgebühren zu kontrollieren.
Für den Lizenznehmer, z. B. eine Porzellangeschirr herstellende Firma, kann die Verletzung der Designrechte durch einen Dritten aber eine existentielle Bedrohung mit sich bringen. Deshalb kann neu auch der Lizenznehmer klagen, wenn er erstens seine Lizenz z. B. für ein einzelnes Land oder sogar weltweit ausschliesslich erhalten hat, und wenn zweitens eine solche Klagemöglichkeit im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Von den Gegnern wird argumentiert, der Lizenznehmer könne den Prozess schlecht führen, damit also den Bestand des Designrechtes und damit auch die Rechte des Rechtsinhabers aufs Spiel setzen. Dem ist nicht so. Selbst wenn im Prozess Lizenznehmer Dritter der Bestand des Designrechtes bestritten und ein solcher Einwand geschützt wird, wirkt ein solches Urteil nur inter partes, da der Lizenznehmer bezüglich des eigentlichen Bestandes des Designrechtes nicht passiv legitimiert ist.