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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-11

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11

Wortprotokoll

Auch bezüglich dieses Artikels kam es zu Diskussionen, dies vorab von Anwälten, die das Immaterialgüterrecht zu sehr mit dem Röntgenapparat zu betreiben pflegen. Eine Präzisierung zuhanden der Materialien drängt sich deshalb auch hier auf.

Artikel 8 umschreibt den Schutzumfang des Designs. Es geht also um die Frage, wie weit sich eine Produktegestaltung von einem bereits eingetragenen Design unterscheiden muss. Es ist dies wie erwähnt dann der Fall, wenn das neue Design erstens nicht die gleichen wesentlichen Merkmale wie das alte aufweist und zweitens nicht den gleichen Gesamteindruck erweckt.

In einzelnen Kreisen hat die Botschaft des Bundesrates nun offenbar den Eindruck erweckt, dass auch unter neuem Recht zwei Designs zwingend synoptisch miteinander verglichen werden müssen, so zum Beispiel in der Weise, dass der Richter zwei Krawatten nebeneinander halten und mathematisch bzw. geometrisch die darauf bestehenden Muster miteinander im Hinblick auf die Identität der Details zu vergleichen hat. Eine solche Vorgehensweise würde auf einer zu engen Auslegung von Artikel 8 beruhen.

Richtig ist vielmehr, dass der Richter zu prüfen hat, ob die beiden Designs einen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken. Dabei spielen zwar die Einzelheiten eine gewisse Rolle, sie sind für sich aber nicht entscheidend. Ein Beispiel: Wenn auf zwei Krawatten je gleich viele und gleich grosse Elefäntchen abgebildet sind, ist das Design mit den neuen Elefäntchen nicht schon dann schützbar, wenn die neuen Elefäntchen rote statt blaue Augen haben, weil die Farbe von untergeordneter Bedeutung ist. Schützbar ist das neue Design allerdings dann, wenn auf der einen Seite die Elefäntchen faul am Boden liegen und auf der anderen fröhlich herumspringen.