Müller Philipp · Nationalrat · 2011-12-21
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-21
Wortprotokoll
Im März 2009 hat sich die Schweiz bereiterklärt, zur Amtshilfe gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens überzugehen. Diese neue Amtshilfepolitik wird im Rahmen der Revision bestehender oder bei der Aushandlung neuer Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Der Bundesrat hat seinerzeit Eckwerte für die neue schweizerische Amtshilfepolitik festgelegt. Dazu gehören die Beschränkung auf den Informationsaustausch auf Anfrage, womit der automatische Austausch von Informationen ausgeschlossen wird. Weiter bestehen das Verbot von sogenannten "fishing expeditions", ein Rückwirkungsverbot sowie Bestimmungen zur Wahrung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen und die Beschränkung auf die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Die ersten zehn solcher Abkommen sind von den eidgenössischen Räten im Sommer des vergangenen Jahres genehmigt worden. Es handelte sich um die Abkommen mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich und den USA.
Anlässlich der Sondersession vom April dieses Jahres haben wir bei weiteren Abkommen nicht nur die Amtshilfe wie in den Abkommen vom Sommer 2010 beschlossen, sondern zusätzlich eine sogenannte Antifrustrationsklausel eingeführt. Dies bedeutet, dass die Abkommen nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Damit haben wir den neuen Standard des Global Forum übernommen. Das Global Forum, eine OECD-Organisation, überprüft mittels sogenannter Peer Reviews die Einhaltung des Amtshilfestandards in den ihm angeschlossenen Staaten. Ende Oktober 2010 hat die erste Phase des Peer Reviews der Schweiz angefangen. Diese Phase dauerte bis Anfang Juni 2011. Dabei wurde festgestellt, dass die bis anhin als angemessen betrachteten schweizerischen Anforderungen für die Amtshilfe zu restriktiv sind und ein mögliches Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch darstellen. In Abweichung von den Formulierungen in den bereits im Sommer 2010 genehmigten DBA mit Amtshilfeklausel sollte die Identifikation der betroffenen Personen auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen können.
An ihrer Sitzung vom 22. März 2011 hat die Kommission umfangreiche Anhörungen von Banken und Wirtschaftsvertretern, aber auch der Wissenschaft durchgeführt. Alle Angehörten haben darauf hingewiesen, dass die Nichtübernahme der neuen Standards negative Auswirkungen auf den Werkplatz und nicht nur auf den Finanzplatz Schweiz haben könnte, da Repressalien zu befürchten wären.
Heute haben wir nun über die Ihnen vorliegenden Bundesbeschlüsse zu befinden, welche die erwähnten, im Sommer 2010 verabschiedeten Abkommen im Sinne dieses Peer Reviews ergänzen. Das Abkommen mit den USA ist heute jedoch nicht Gegenstand unserer Beratung; dies, obwohl der Ständerat am 13. Dezember 2011, also kürzlich, auch darüber beschlossen hat. Die WAK Ihres Rates hat sich lediglich mit den neun Ihnen heute vorliegenden Beschlüssen befasst; das war vorgestern, am Montag dieser Woche. Diese Vorgehensweise ist konform mit den Beschlüssen des Büros. Das Abkommen mit den USA wird Ihre WAK im Januar 2012 beraten. Sämtliche Abkommen, die Ihnen heute zum Beschluss vorliegen, unterstehen dem fakultativen Referendum. Angesichts der von Ihnen im April dieses Jahres hier in diesem Saal verabschiedeten DBA stellen die Ihnen heute vorgelegten Beschlüsse also nichts Neues dar.
Der Ständerat hat die neun Beschlussentwürfe am 13. Dezember 2011, also im Laufe dieser Session, angenommen. Ihre WAK hat anlässlich der Sitzung vom 19. Dezember, letzten Montag also, die einzelnen Beschlussentwürfe ebenfalls mit jeweils 15 Stimmen und einmal, bei Finnland, mit 14 Jastimmen angenommen. Im Namen Ihrer WAK bitte ich Sie, dies ebenfalls zu tun.