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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-12-21

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-12-21

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, die Motion abzulehnen.

Wie ist die Situation im Bereich Privatrecht und im Bereich der öffentlichen Hand? Wenn Erben die Erbschaft unter öffentlichem Inventar übernehmen, gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf die Erben über. Für die im Inventar verzeichneten Schulden haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit ihrem eigenen Vermögen; solange es eben privatrechtliche Schulden sind, haften die Erben selbst nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit dem Vermögen. Das ist anders, wenn es um öffentliche Forderungen geht, also Steuerforderungen, auch Mehrwertsteuerforderungen. Dort haften die Erben solidarisch, aber nur bis zur Höhe der erhaltenen Erbteile, jedoch nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Das ist die Situation.

Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar, die in Artikel 589 und Artikel 590 ZGB festgelegt sind, regeln nur die zivilrechtlichen Verhältnisse. Steuerforderungen sind dagegen öffentlich-rechtliche Forderungen und sind im öffentlichen Recht geregelt. Infolgedessen ist es auch ausschliesslich am öffentlichen Recht, darüber zu bestimmen, wie diese Forderungen zu qualifizieren sind, wenn ein Steuerpflichtiger stirbt und Steuerforderungen zurückbleiben. Wenn das öffentliche Recht die Geltung dieser beiden Bestimmungen im ZGB nicht ausdrücklich vorbehält, dann gelten diese Bestimmungen im öffentlichen Bereich nicht.

Das ist die Rechtslage; die Frage, ob man sie jetzt schön findet oder nicht, stellt sich nicht. Es ist rechtlich klar, es sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Wenn unter Anwendung von Artikel 589 und Artikel 590 ZGB nicht ein Vorbehalt gemacht wird, werden diese Bestimmungen nicht gleich behandelt. Das ist im Übrigen auch vom Bundesgericht in einem Entscheid so festgehalten worden; das ist ausserdem auch die aktuelle Gesetzgebung. So war es schon 1994 in der Mehrwertsteuerverordnung geregelt. So wurde es dann in das alte Mehrwertsteuergesetz von 1999 übernommen, und so ist es auch heute noch geregelt.

Wenn man also tatsächlich etwas anderes möchte, dann müsste man sich hier wirklich grundsätzlich überlegen, ob man das, was heute gilt, tatsächlich ändern will. Jedenfalls könnte man nicht einfach hingehen und eine Streichung vornehmen. Dann würden Sie nämlich gar nichts bewirken. Ob diese Bestimmung in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes steht oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Selbst wenn Sie sie streichen, gilt für das öffentliche Recht etwas anderes als für das Zivilrecht. Sie können sie streichen, und wir werden nach wie vor die gleichen Verhältnisse haben. Wenn Sie etwas ändern wollten, müssten Sie die Motion jetzt ablehnen und dann darauf tendieren, eine Bestimmung ins Mehrwertsteuergesetz aufzunehmen, die dann eben diese Anwendbarkeit von Artikel 589 und Artikel 590 ZGB festhält.

Ich möchte Sie also bitten, die Motion abzulehnen. Sie ändert nichts am heutigen Zustand. Es spielt keine Rolle, ob Sie diese Bestimmung in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes stehenlassen oder nicht.