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Müller Philipp · Nationalrat · 2011-12-21

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-21

Wortprotokoll

Die Motion Hess Hans wurde am 17. März 2011 eingereicht und am 16. Juni 2011 im Ständerat einstimmig angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Die Motion verlangt, Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes zu streichen. Dieser lautet: "Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird." Ihre WAK hat diese Motion anlässlich der Sitzung vom 8. November 2011 beraten und darüber beschlossen. Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes bestehen bei einem Erbfall Steuerforderungen der Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie "in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben" werden. Damit hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Privileg, ihre Forderungen gegenüber den Erben unabhängig vom öffentlichen Inventar geltend machen zu können. Es ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuzumuten, dass sie, wie die anderen Gläubiger auch, ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Inventars geltend macht.

Diese Bestimmung steht zudem im Widerspruch zu den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Artikel 590 ZGB sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar gegenüber den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grund nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie die Anmeldung versäumt haben. Wenn nun die Erben aufgrund von Artikel 590 ZGB den Nachlass annehmen, dürfen sie davon ausgehen, dass keine weiteren Forderungen gegen den Nachlass bzw. gegen sie persönlich zu erwarten sind. Diese Rechtssicherheit besteht nicht im Bereich des Bundesrechts, da für die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Anmeldepflicht für die auf die Erben übergehenden Steuerschulden eines Erblassers besteht. Das kann zur Situation führen, dass Erben die Erbschaft antreten und nicht wissen, dass später noch erhebliche Forderungen geltend gemacht werden können.

Forderungen der kantonalen und der Gemeindesteuerbehörden sind im Auflageverfahren ordentlich anzumelden. Es ist nicht einsichtig, warum dies nicht auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung gelten soll. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 102 Ia 483 ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar sind, soweit nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Nach Meinung des Bundesrates hält Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes folglich lediglich deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder eben nicht. Allerdings ging es in diesem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1976 um die Frage, ob die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen direkt anwendbar seien. Dies hatte das Bundesgericht dort zu beurteilen.

Die Interpretation des Bundesrates ist nicht haltbar, denn diese Frage ist heute im Mehrwertsteuergesetz geregelt. Es braucht keine Anwendung der Grundsatzfrage, ob die Artikel 589 und 590 ZGB anwendbar sind oder nicht. Das öffentliche Recht regelt diese Frage, indem eben in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes, den die Motion streichen will, steht: "Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird." [PAGE 2193]

Wenn wir diesen Absatz streichen, bringt der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck, dass diese Regelung nicht mehr gelten soll. Die Kommissionsmehrheit ist also der Ansicht, dass eine Streichung von Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes sehr wohl eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte und damit die Eidgenössische Steuerverwaltung den übrigen Gläubigern gleichgestellt würde. Sollte es in der Tat so sein, wie es der Bundesrat ausführt, wäre zudem nicht einzusehen, weshalb diese somit unnütze Bestimmung nicht ohnehin gestrichen werden könnte.

Interessant ist zudem noch der Hinweis des Bundesrates in der Begründung der Ablehnung, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung dennoch regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern überprüfe, ob über eine ihrer steuerpflichtigen Personen ein Rechnungsruf angekündigt worden sei. Da stellt sich die Frage, warum die Eidgenössische Steuerverwaltung die Forderung nicht anmelden kann, bevor das Inventar Rechtskraft erlangt hat. Die heutige Regelung öffnet Tür und Tor für Rechtsmissbrauch.

Anlässlich der Sitzung Ihrer WAK hat die Verwaltung erklärt, dass bei einer Annahme der Motion durch beide Räte eine positive Formulierung ins Gesetz geschrieben würde, um die Zielsetzung der Motion auch zu erreichen. Analog zum AHV-Gesetz soll festgelegt werden, dass solche Forderungen im öffentlichen Register anzumelden seien, sonst bestünden sie nicht.

Die Kommissionsminderheit hat sich gegen eine solche Interpretation ausgesprochen. Es handle sich dabei um einen selbstgewählten Auftrag der Verwaltung bzw. des Bundesrates. Der Auftrag der Motion sei nur die Streichung des besagten Absatzes. Die Motion wolle nur das Mehrwertsteuergesetz ändern, so die Minderheit. Es sei nicht am Bundesrat und an der Verwaltung, falsche Motionen zu korrigieren.

Das Gegenargument zum Antrag der Kommissionsminderheit war folgendes: Dagegen spricht, dass wir viele Motionen haben, die nicht so genau formuliert sind, und dass dann von der Verwaltung im Sinne des Urhebers ein Vorschlag ausgearbeitet wird.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Ständerat zu folgen und die Motion anzunehmen.