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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte mich zuerst zur heutigen Rechtslage und vor allem auch zur heutigen Praxis äussern. Ziel aller ausländerrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug ist es, den Ehegatten ausserhalb der strengen Zulassungsvorschriften die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Besteht diese Lebensgemeinschaft nach einer Scheidung, nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Tod oder bei Nichtigkeit der Ehe oder bei Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern nach Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr, dann muss die Aufenthaltsregelung überprüft werden, wenn die betroffene Person noch keine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist in diesen Fällen, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, allerdings möglich. Die zuständigen Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen. Ich würde den Vorwurf hier zurückweisen, dass man nicht auf Einzelfälle eintrete, sondern einfach nur nach formalistischen Kriterien vorgehe, ohne die Situation zu prüfen.

Die Härtefallkriterien werden in der bundesgerichtlichen Praxis sorgfältig umschrieben. Es muss aber immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen sind - entgegen dem, was von Frau Brunner zitiert wurde - auch ganz andere Bereiche zu berücksichtigen: die Dauer der Anwesenheit; die persönlichen Beziehungen zur Schweiz; insbesondere auch die Situation, wenn Kinder vorhanden sind; das Verhalten; der Integrationsgrad; die berufliche Situation sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. Ebenfalls zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person eine Fortführung der ehelichen Beziehung - namentlich, weil sie misshandelt worden ist - nicht länger zugemutet werden kann, so ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen.

Das BFA hat die kantonalen Fremdenpolizeibehörden wiederholt auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Die Frage des Verschuldens eines Ehegatten ist für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung indessen nicht massgebend. Die Möglichkeit eines getrennten Wohnsitzes aus beruflichen oder anderen wichtigen und nachvollziehbaren Gründen bleibt ebenfalls vorbehalten.

[PAGE 283] Zum Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 1999: Nach der Vorstellung des Nationalrates soll das Aufenthaltsrecht der Ehegatten auch nach Auflösung der Ehe weiterhin bestehen, wenn die Ausreise aus der Schweiz aufgrund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar ist.

Diese Regelung soll sowohl für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern als auch für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer mit einem Ausweis C gelten. Die Ehegatten von Aufenthaltern mit einem Ausweis B erhalten unter den gleichen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht, wenn der gemeinsame Haushalt aufgegeben oder die Ehe aufgelöst wird.

Das heisst nun, dass von Aufenthaltern mit dem Ausweis B getrennte oder geschiedene Ehefrauen einen besseren Status erhalten, nämlich ein Aufenthaltsrecht. Das haben verheiratete Frauen, die im Rahmen des Familiennachzugs hier sind, nicht.

Der Entwurf des Nationalrates sieht darüber hinaus vor, dass die ausländischen Ehegatten von Niedergelassenen bezüglich der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht den ausländischen Ehegatten von Schweizern gleichgestellt sind. Die zusätzliche Bedingung, wonach Niedergelassene mit ihrem Ehegatten zusammenwohnen müssen, wird aufgegeben.

Zur Vermeidung eines Missbrauches dieser neuen, grosszügigeren Bestimmungen zum Familiennachzug wird weiter eine nicht abschliessende Aufzählung von Indizien im Anag vorgeschlagen, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen.

Nun zur Stellungnahme des Bundesrates: Im Vernehmlassungsentwurf zum neuen Ausländergesetz wird der Familiennachzug neu geregelt. Dabei wird auch das Grundanliegen der vorliegenden Parlamentarischen Initiative weitgehend berücksichtigt. Der Entwurf sieht ebenfalls einen Weiterbestand des Aufenthaltsrechtes vor, wenn nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht zugemutet werden kann.

Eine grundsätzliche Differenz zur Fassung des Nationalrates besteht bezüglich des Zusammenlebens der Ehegatten: Der Entwurf des Ausländergesetzes sieht vor, dass der Familiennachzug grundsätzlich vom Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft abhängig gemacht wird. Es zeigte sich nämlich in der Praxis, dass das vom tatsächlichen Bestand der Ehegemeinschaft losgelöste Aufenthaltsrecht leider zu einer grösseren Zahl von Missbräuchen geführt hat.

Nach dem Entwurf des Nationalrates sollen im Anag Situationen erwähnt werden, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. Eine solche Aufzählung, die sich hauptsächlich auf einzelne Entscheide des Bundesgerichtes zum geltenden Artikel 7 Anag stützt, dürfte bei der Missbrauchsbekämpfung in der Praxis allerdings kaum hilfreich sein. Der Beweis, dass tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, bleibt weiterhin sehr schwierig, da nach wie vor anhand von Indizien auf die subjektiven Absichten der betroffenen Personen geschlossen werden muss.

Eine Verbindung des Aufenthaltsanspruches des Ehegatten mit dem objektiv überprüfbaren Grundsatz des Zusammenwohnens mit Ausnahmemöglichkeiten würde demgegenüber aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Arbeit der Behörden

eindeutig erleichtern.

In Anbetracht der Tatsache, dass bereits heute Härtefälle geregelt werden können, spricht sich der Bundesrat gegen die Parlamentarische Initiative aus. Ihr Hauptanliegen wird zudem im Vernehmlassungsentwurf für ein neues Ausländergesetz berücksichtigt.

Im Übrigen sollte diese Thematik wirklich im Rahmen des Ausländergesetzes diskutiert werden. Das auf Wunsch der SPK Ihres Rates durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zeigt, dass lediglich drei Kantone den Beschluss des Nationalrates gutheissen.

Beschliessen Sie hingegen Eintreten auf die Vorlage des Nationalrates, so wird der Bundesrat Änderungen beantragen. Ich verweise auf die Fahne.

Ich bitte Sie aber, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und Nichteintreten zu beschliessen.