Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2001-06-12
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-12
Wortprotokoll
Es scheint mir ausserordentlich wichtig zu sein, dass wir uns nun bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Goll unmittelbar nach der Beratung der Parlamentarischen Initiative Hess Hans genau Rechenschaft darüber abgeben, ob wir bei der Frage des Vorgehens mit gleichen Ellen messen. Ich hatte seinerzeit in der Kommission bei der Vorlage bezüglich der Parlamentarischen Initiative Hess Hans zunächst den Antrag auf Nichteintreten gestellt; nicht deshalb, weil ich mit dem Anliegen nicht einig ging, sondern weil ich wollte, dass die Diskussion über die Frage des Vorgehens gründlich geprüft werde. Ich möchte nunmehr versuchen, die Gründe herauszuschälen, welche für ein unterschiedliches Vorgehen sprechen. Dabei weise ich auf drei Punkte hin.
1. Über das Ziel der Parlamentarischen Initiative Hess Hans - ich beschränke mich jetzt auf das Anliegen, das Kollege Hess seinerzeit eingebracht hatte - besteht eigentlich von der Sache her Einigkeit; das konnten wir auch heute feststellen. Es besteht aber nicht nur im Grundsatz Einigkeit, sondern auch in der Frage der konkreten Ausgestaltung. Es gibt praktisch kein Ermessen beim Vollzug. Oder anders ausgedrückt: Wenn man das Anliegen von Kollege Hess bejaht, dann kann man gesetzgeberisch eigentlich nur so tätig sein, wie es die Kommission nun vorschlägt, nämlich indem man das Problem im Rahmen des Anag löst, und zwar so, wie die Kommission das vorschlägt.
Demgegenüber haben wir bei der Parlamentarischen Initiative Goll doch einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies zeigt sich auch darin, dass die Anträge der Kommission des Nationalrates und die Beschlüsse des Nationalrates auf der einen Seite und die Anträge des Bundesrates auf der anderen Seite auseinander gehen.
2. Die Gefahr von Missbräuchen beim Thema von Kollege Hess ist zwar zurzeit, wie Frau Bundesrätin Metzler klar gesagt hat, zugegebenermassen nicht sehr gross. Aber es ist natürlich nicht auszuschliessen, dass sich je nach den Umständen dieses Missbrauchspotenzial ändern könnte. Es ist aber klar darauf hinzuweisen, dass wir in der Zwischenzeit in diesem Bereich keine Möglichkeit haben, allfällige Missbräuche zu bekämpfen. Das Bundesgericht hat klar gesagt, dass keine planwidrige Unvollständigkeit bestehe. Es besteht also keine Gesetzeslücke im technischen Sinn, die allenfalls durch Artikel 1 Absätze 2 und 3 ZGB gefüllt werden könnte.
Demgegenüber haben wir doch im Bereich der Parlamentarischen Initiative Goll bereits im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung die Möglichkeit - wir haben es gehört -, dass Härtefälle vermieden werden können.
3. Ein weiterer Unterschied besteht schliesslich darin, dass das Thema, das von Kollege Hess im Rahmen seiner Parlamentarischen Initiative aufgegriffen wurde, in der zurzeit laufenden Totalrevision des Anag nicht enthalten ist, wogegen der Bundesrat - wie wir ebenfalls schon gehört haben - das Thema der Parlamentarischen Initiative Goll nun in den Gesetzentwurf aufgenommen hat, der ja auch einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wurde. Ich möchte Ihnen diese vorgesehene Bestimmung nicht vorenthalten, [PAGE 281] sie lautet: "Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch der Ehegatten und Kinder auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 45 und 46 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen."
Es ist also - wenn auch unterschiedlich zu den Beschlüssen des Nationalrates - doch immerhin auch nach diesem Gesetzentwurf ein Anspruch enthalten. Diese Überlegungen haben mich schlussendlich dazu geführt, was die Parlamentarische Initiative Hess Hans anbetrifft, dem Vorgehen einer vorgezogenen Partialrevision zuzustimmen.
Was die Parlamentarische Initiative Goll anbetrifft, schliesse ich mich hier der Mehrheit an.