Müller Philipp · Nationalrat · 2012-02-29
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Das war ein Stimmungsbild der nicht immer einfachen, aber immer spannenden Debatten in der WAK. Ich nehme für die Kommissionsmehrheit zuerst zum Antrag der Minderheit I (Baader Caspar) und zum Antrag der Minderheit II (Fehr Hans-Jürg) Stellung.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen gemäss ursprünglichem Standard der OECD-Abkommen sind dahingehend abgeschlossen worden, dass es in jedem Fall bei einem Amtshilfegesuch den Namen der betroffenen Person braucht. Der Peer-Review-Prozess hat dann gezeigt, dass dieser Standard nicht haltbar ist. Entsprechend sind die Abkommen angepasst worden, wonach es nicht mehr unbedingt den Namen braucht, sondern lediglich noch Hinweise, die eine Identifikation der betroffenen Person ermöglichen. Das vorliegende Gesetz hält denn auch in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a diesen Grundsatz fest. In diesen Fällen sprechen wir aber immer noch von einem Ersuchen im Einzelfall. Man sucht also eine bestimmte Person. Entweder kennt man den Namen, oder man kann andere Angaben machen, welche die Identifizierung dieser Person ermöglichen. Gruppenanfragen werden vom vorliegenden Gesetzentwurf nicht abgedeckt. Ich habe beim Eintreten gesagt, dass die Kommissionsmehrheit den aktuellen OECD-Standard abdecken will. Der Kommission ist bewusst, dass dieser OECD-Standard im Fluss ist. Sollte sich diesbezüglich etwas ändern, werden Sie entsprechende Nachträge zu diesem Gesetz vorgelegt erhalten.
Die Fassung der Minderheit I (Baader Caspar) wurde in der Kommission mit 16 zu 6 Stimmen abgelehnt, die Fassung der Minderheit II (Fehr Hans-Jürg) wurde mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Kommission bittet Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.
Noch ein paar Bemerkungen zu Absatz 3 gemäss Minderheit Baader Caspar: Die Formulierung der Kommissionsmehrheit verfolgt das gleiche Ziel wie die Minderheit Baader Caspar, aber mit einer anderen Formulierung. Es geht darum, dass Informationen nur gemäss dem Ersuchen des anderen Staates geliefert werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass immer auch Informationen über Drittpersonen enthalten sind, wenn Bankinformationen geliefert werden. Das können Daten über Familienangehörige, Kontomitinhaber, Bevollmächtigte, aber auch Bankmitarbeiter sein. Daher ist die Formulierung im ersten Satz des bundesrätlichen Entwurfes unpräzise. Dort wird der Ausschluss auf Personen beschränkt, "die offensichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind". Daher hat die Kommissionsmehrheit beschlossen, hier in dem Sinne zu präzisieren, dass nicht das Umfeld der zu untersuchenden Angelegenheit geschützt werden soll, sondern eben Personen, die im Umfeld des konkreten Ersuchens stehen.
Die Kommission hat den Antrag der Minderheit Baader Caspar mit 12 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt und bittet Sie, hier der Mehrheit zu folgen.