Schelbert Louis · Nationalrat · 2012-02-29
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Vorab eine Bemerkung zur Haltung der SP-Fraktion: Wir haben einen Rückweisungsantrag gestellt in der Meinung, es sei besser, die Kommissionsarbeit in der Kommission als hier im Ratssaal zu machen. Sie wissen, es liegen jetzt 25 Anträge vor. Ob damit besser und im Interesse des Ratsbetriebes auch effizient gearbeitet wird, diese Frage dürfen Sie gerne selbst beantworten.
Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Wenn dieser Antrag durchkommt, kann das Steueramtshilfegesetz als Basis für den Informationsaustausch auch mit Ländern dienen, mit denen die Schweiz keinen Vertrag abgeschlossen hat. Die Schweiz soll sich, gestützt auf eine Weissgeldstrategie, gegenüber den Steuerbehörden aller Länder prinzipiell gleich verhalten. Inhaltlich entspricht das zu einem Teil dem, was unser Rückweisungsantrag erreichen wollte.
Nun wurde in der Kommission das Argument der fehlenden Gegenseitigkeit angeführt. Das können wir so nicht stehenlassen. Formell würde die Annahme des Antrages der Minderheit Leutenegger Oberholzer wohl bedingen, dass zusätzliche Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen würden, um die Sache zu präzisieren. Gewisse andere Präzisierungen sind ja auch jetzt schon darin enthalten. Dafür haben wir aber noch ausreichend Zeit. Im Übrigen wird sich die Frage der Gegenseitigkeit auch bei anderen Gesetzesbestimmungen stellen. Dort bestehen dann aber die gleichen Votanten nicht mehr darauf, im Gegenteil.
Auch wurde in der Kommission argumentiert, wir dürften Steuerhinterzieher nicht schützen. Ja, genau, das ist seit vielen Jahren unsere Auffassung. Nur ist es so, dass mit diesem Gesetz, wenn es ohne weitere Änderungen angenommen würde, Steuerhinterzieher geschützt würden. Mit dem geltenden Recht und mit dem vorliegenden Entwurf ist ein schweizerischer Steuerbeamter zwar gehalten, auf Anfrage hin Auskünfte über Steuerpflichtige einzuholen. Die Informationen können dann ins Ausland weitergeleitet werden. Im inländischen Veranlagungsverfahren darf derselbe Steuerbeamte die gleichen Informationen aber nicht verwenden. Das ist natürlich stossend. Wir werden bei Artikel 21 darüber entscheiden können.