Baader Caspar · Nationalrat · 2012-02-29
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-02-29
Wortprotokoll
Für die Minderheit I ist der Text in Artikel 4 Absatz 1 zu offen formuliert. Die Minderheit I will mit ihrem Antrag die einseitige Zulassung von Gruppenanfragen durch die Schweiz explizit ausschliessen und verlangt darum eine Ergänzung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Texts.
Gruppenanfragen öffnen Tür und Tor für "fishing expeditions". Eine Abgrenzung ist nicht mehr möglich. Mit der kürzlich erfolgten Auslieferung Tausender von E-Mails wurde den USA die Grundlage dafür geliefert, dass sie die verschiedenen Verhaltensmuster unserer Banken analysieren und dann die entsprechenden Gruppenanfragen stellen können.
Solche Gruppenanfragen sind rechtsstaatlich höchst bedenklich. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - darum geht es letztlich bei den Strafverfolgungen, zum Beispiel in den USA oder in Deutschland in Fällen von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung - setzt immer einen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person oder zumindest eine bestimmbare Person voraus. Diese Voraussetzung darf nicht nur bei Rechtshilfegesuchen, sondern muss auch bei der Amtshilfe gelten. Einen solchen konkreten Verdacht gegenüber einzelnen Personen gibt es aber bei Gruppenanfragen von der Definition her gar nicht. Denn bei diesen, und das ist das Entscheidende, können ohne Weiteres Personen, die keinerlei Steuerdelikte begangen haben, erfasst und infolge der Schweizer Informationsauslieferung als Verdächtige beschuldigt werden. Das widerspricht ganz klar dem Grundsatz der Unschuldsvermutung in unserem Strafrecht, der auch in der EMRK und in anderen völkerrechtlichen Garantien verankert ist. Ich staune natürlich schon, wenn jetzt gerade Sie von der Linken den Grundsatz der Unschuldsvermutung mit Füssen treten und nichts mehr von EMRK und anderen völkerrechtlichen Grundsätzen wissen wollen.
Im Weiteren kommt dazu, dass das Aussortieren der Dossiers der Bankkunden bei Gruppenanfragen völlig in der Kompetenz der beauftragten Banken liegt. Niemand kontrolliert sie dabei, und niemand kann sich über ihre Informationsauswahl beschweren. Gruppenanfragen führen somit dazu, dass die Banken pauschale strafpolizeiliche Kompetenzen erhalten. Dies widerspricht klar dem Prinzip einer unabhängigen staatlichen Strafjustiz.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, bei Artikel 4 Absatz 1 die Minderheit I zu unterstützen.
Beim Antrag der Minderheit III zu Artikel 4 Absatz 3 geht es darum, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Banken zu schützen. Anscheinend verlangen die USA bei ausländischen systemrelevanten Banken schon heute Namenslisten der Mitarbeiter. Diese müssen gegebenenfalls mit einer Verhaftung rechnen, wenn sie in die USA reisen. Zudem mussten anscheinend bei der kürzlichen Datenübermittlung von Schweizer Banken an die USA auch Mitarbeiterdaten mitgeliefert werden. Das wollen wir mit diesem Antrag der Minderheit unterbinden. Es geht auch nicht nur um den Schutz der Mitarbeiter, sondern auch um den Schutz von Mitinhaberinnen und Mitinhabern von Konti oder von Depots und von Bevollmächtigten über solche Konti und Depots, die selbst ja nicht Gegenstand eines Amtshilfegesuches sind. Es geht darum, die Daten dieser Personen zu schützen, damit sie nicht willkürlichen Verfolgungen ausgesetzt werden. Das ist eine ganz wichtige Ergänzung.
Ich bitte Sie, auch diesen Antrag der Minderheit III zu unterstützen.