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preparatory:AB 135917

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-07

Wortprotokoll

Es geht hier um das Geschäft 11.058, "Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten"; das ist ein neues Bundesgesetz. Ich darf zwei Vorbemerkungen machen. Erste Vorbemerkung: Falls Sie die Fahne suchen, so finden Sie keine, Sie haben einfach die Botschaft mit dem Gesetzentwurf. Sie finden keine Fahne, weil es im Nationalrat keine Änderungen dieser Vorlage gab und weil auch die WBK-SR keine Anträge gestellt hat. Somit können Sie also auf die Botschaft mit dem Gesetzentwurf zurückgreifen.

Zweite Vorbemerkung: Es ist in diesem Gesetz viel von Anhängen zu Cites die Rede, das sind die internationalen Anhänge. Ich erwähne sie kurz, damit Sie wissen, wovon die Rede ist. Cites I betrifft Arten, die von Ausrottung bedroht sind und deren Aus- und Einfuhr nur noch in Ausnahmefällen zugelassen sind. Cites II betrifft Arten, die nicht unmittelbar von der Ausrottung bedroht, aber gefährdet sind, weshalb Aus- und Einfuhr einer Kontrolle unterstellt sind. Cites III schliesslich betrifft Arten, die von den Vertragspartnern auf ihrem Gebiet geschützt und deshalb von ihnen einer Handelskontrolle unterstellt werden.

Grundsätzlich hat das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, eben dieses Cites-Abkommen, seit dem 1. Juli 1975 Gültigkeit für unser Land. Es haben bis heute 175 Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet, und sie verpflichten sich damit, Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel von der Ausrottung bedroht und gefährdet sind, zu erhalten. Gestützt auf dieses Übereinkommen wurde 1975 die Artenschutzverordnung erlassen und später totalrevidiert.

Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf ist, dass in den letzten Jahren die Auflagen international immer strenger und die Vorgaben verbindlicher geworden sind, vor allem aber, dass sich die Bedeutung des Legalitätsprinzips gewandelt hat. Heute müssen alle wichtigen Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Es geht hier also darum, die bisher in der Verordnung geregelten Themen in die Form eines Bundesgesetzes zu übernehmen. Das entspricht Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung. Das heisst, dass jene Teile der Artenschutzverordnung, welche Eingriffe in grundrechtsgeschützte Positionen ermöglichen, nun auf Gesetzesstufe im vorliegenden Entwurf verankert sind.

Es handelt sich dabei vor allem um die wichtigsten Ausführungsbestimmungen zu Cites, insbesondere um die Kontrollmechanismen, also beispielsweise die Anmeldungs- und [PAGE 108] Bewilligungspflichten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Pflanzen oder behördliche Kontrollen für den Verkehr mit Exemplaren geschützter Arten. Neu geregelt ist auch die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge im Bereich der Kontrolle des Verkehrs mit gefährdeten Arten. Und schliesslich wird mit diesem Gesetz die Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten und die Führung von Datenbanken zum Vollzug des Gesetzes, d. h. die Grundlage für ein elektronisches Informationssystem, geschaffen.

Der Erstrat hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Unsere Kommission hat ebenfalls einstimmig Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Das Gesetz - auch das sei erwähnt - ist nicht der Ausgabenbremse unterstellt. Das erklärt, weshalb Sie hier keine Abänderungsanträge finden, weil es ja gemäss dem Legalitätsprinzip eben vor allem darum geht, die bisherigen Verordnungsregelungen auf eine gesetzliche Ebene zu stellen.

In diesem Sinne bittet Sie die WBK-SR einstimmig um Eintreten.