Lexipedia

Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-06-12

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-12

Wortprotokoll

Mit der Frage des Schwangerschaftsabbruchs - es wurde bereits erwähnt - haben wir uns in letzter Zeit auch in diesem Rat intensiv auseinander gesetzt. Anlässlich von drei Sessionen konnten wir auch grundsätzliche Überlegungen zum Schwangerschaftsabbruch diskutieren; diese gelten auch hier. Dass die heutige Situation unwürdig und unbefriedigend ist, ist unbestritten. Dabei ist bekannt, dass das Ergebnis der vom Parlament verabschiedeten Vorlage der Güterabwägung, wie einige von uns sie wünschten, zu wenig Rechnung trägt. Dies steht jedoch heute nicht zur Diskussion.

Trotzdem kann ich auch der vorliegenden Volksinitiative nicht zustimmen. Denn der durch die Volksinitiative aufgezeigte Weg kann wirklich auch nicht die Lösung sein. Die Initiative geht einmal von einer eng gefassten medizinischen Indikation und damit von einer engen Auslegung des Gesundheitsbegriffes aus. Damit fällt sie jedoch hinter die heutige rechtliche Regelung zurück. Ich meine, dass jedoch die Notwendigkeit anerkannt ist, dass das Strafgesetzbuch im Sinne einer Anpassung des Rechtes an die Wirklichkeit revidiert wird. Für mich ist unbestritten, dass eine neue Regelung, die absolut notwendig ist, sowohl der Verantwortlichkeit des Staates, für den Schutz des werdenden Lebens zu sorgen, als auch dem Recht der Frau auf Selbstbestimmung gerecht werden muss.

Die Volksinitiative trägt aber dem Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht Rechnung. So ist doch beispielsweise die Verpflichtung, nach einer Vergewaltigung ein Kind auszutragen, abzulehnen. Wir können doch nicht von einer schwangeren Frau verlangen, eine Schwangerschaft zu bejahen, die Folge eines Sexualdelikts ist. Heute kann eine Frau eine solche Schwangerschaft abbrechen lassen. Im Rahmen der Güterabwägung ist das Selbstbestimmungsrecht der Frau ernst zu nehmen. Die Rechtsunsicherheit und die Rechtsungleichheit des heutigen Rechtes sind nicht zuletzt die Folge von unscharfen Begriffen, die zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben. Die Volksinitiative enthält aber wieder Begriffe wie zum Beispiel den Begriff der Not, ohne dass sie näher ausgeführt werden.

In den vergangenen Diskussionen in diesem Rat war im Weiteren eigentlich wenig umstritten, dass die Repression der betroffenen Frau gegenüber zu verringern ist. Das geltende Recht sieht auch unterschiedliche Strafen vor. Die Volksinitiative macht jedoch keinen Unterschied zwischen dem Arzt, dem Dritten und der Schwangeren. Das in der Volksinitiative unter Artikel 4bis Absatz 2 Buchstabe d - alte Bundesverfassung - aufgeführte Ziel ist sicher zu begrüssen. Dabei ist jedoch zu erwähnen, dass die Kantone heute schon verpflichtet sind, Schwangerschaftsberatungsstellen einzurichten.

Aus all den angeführten Gründen ist die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.