Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-20
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20
Wortprotokoll
Eingangs möchte ich meine Interessenbindung offen legen. Ich bin weder Jurist noch Anwalt. Ich bin jedoch ein Staatsbürger, der auch weiterhin an einem hochwertigen Rechts- und Anwaltswesen, wie es heute in unserem Land besteht, interessiert ist.
Dass die Kommission für Rechtsfragen dieses Gesetz behandelt hat, ist von der Sache her richtig. Sie hat es denn auch, wie dies nicht anders zu erwarten war, mit pflichtgemässer Sorgfalt getan; ich war selber Mitglied dieser Kommission. In dieser dreizehnköpfigen Kommission sitzen aber zwölf Juristinnen und Juristen, von denen die Mehrzahl im Register eingetragen ist und hier also in eigener Sache legiferieren. Dies ist dasselbe, wie wenn man ein Landwirtschaftsgesetz einer Kommission aus Landwirten und Bäuerinnen anvertrauen würde. Auch mehr als die Hälfte der Mitglieder unseres Rates sind Juristen - die meisten davon wiederum Anwälte. Angesichts dieser Ausgangslage bin ich mir natürlich bewusst, dass ich hier, wenn ich für eine gewisse Liberalisierung plädiere, wahrscheinlich wenig Lorbeeren ernten werde.
In Bezug auf das Verständnis des Anwaltsberufes begann die Debatte in der Kommission - dies möchte ich doch noch in Erinnerung rufen - an zwei entgegengesetzten Polen: Auf der einen Seite stand - und steht noch heute - die formalistische Haltung des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Für diesen sind die vollständige Unabhängigkeit von jeglichen Dritteinflüssen und das Berufsgeheimnis zentrale Punkte. Dem letzteren Anliegen schliesse ich mich ohne Einschränkung an. Auf der anderen Seite wird der Anwaltsberuf aber auch als ein Verbund von Aufgaben gesehen. Darunter hat es Schlüsselaufgaben. Über all dem steht sozusagen als Dach der verantwortungsbewusste Umgang mit dem Recht. Die Kernkompetenzen, die ein Anwalt beherrschen muss, sind die Beratung, das Verbands- und Interessenwesen, die Wirtschaftsjuristerei und natürlich die Vertretung vor Gericht. In jedem Fall stehen das Interesse und der Schutz des [PAGE 1160] Rechtsuchenden im Vordergrund. Für mich als möglichen Klienten von Anwälten sind drei Dinge wichtig:
1. die Qualität der Rechtsdienstleistungen;
2. das Vermeiden von Interessenkonflikten;
3. dass ich als Mandant persönlich betreut werde.
Etwas weniger wichtig ist für mich die schwer fassbare Unabhängigkeit in der Form, wie sie hier vorgeschlagen wird.
Was spricht für eine gewisse Öffnung dieser formalistischen Unabhängigkeitsregelung? Das Umfeld des Anwaltsberufes hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Am Beginn dieser Veränderung stehen drei Entwicklungen:
1. die Globalisierung, verstanden als die technologiebedingte Öffnung von Grenzen und Netzen;
2. die Liberalisierung, verstanden als eine faktische Öffnung von Kartellen und Monopolen jeglicher Art;
3. die Internationalisierung, verstanden als die politikbedingte Öffnung und die Angleichung von nationalen Rechtsordnungen.
Zu diesen Öffnungen gehört nun auch, dass der Anwaltsberuf zunehmend firmenmässig und im Rahmen von internationalen Anwaltsketten sowie im Verbund mit Revisions- und Unternehmensberatungsgesellschaften ausgeübt wird. In manchen europäischen und angelsächsischen Ländern finden zwischen Anwaltskanzleien sogar Fusionen statt. Diese werden sich, eher früher als später, auch auf den schweizerischen "Rechtsmarkt" - um etwas provokativ zu sprechen - auswirken.
Solche Entwicklungen rufen nun freilich nach zeitgemässen Organisationsformen. Ich bin mit den Vertretern des Anwaltsberufes absolut einig, dass die Qualität ihres Standes durch die Liberalisierung nicht gefährdet werden darf. Das ist indessen durch eine moderate Öffnung per se auch nicht der Fall, wird doch nach wie vor ein Registereintrag vorgeschrieben - dem widersetze ich mich überhaupt nicht -, für welchen ein juristisches Studium und ein Praktikum zwingende Voraussetzungen sind. Sodann werden Berufsregeln aufgestellt - auch das ist richtig -, deren Einhaltung überwacht und deren Nichteinhaltung geahndet wird.
Damit nun vor diesem Hintergrund ein etwas liberalerer Weg gefunden werden kann, muss Klarheit bezüglich der Frage geschaffen werden, welchen formalen und materiellen Anforderungen Anwälte entsprechen müssen, wenn sie Parteien vor Gericht vertreten. Eine grosse Rolle - das hat schon die Kommissionssprecherin angedeutet - spielt dabei die Problematik der Unabhängigkeit. In der Tat sollten eine Anwältin und ein Anwalt ihren Beruf unabhängig ausüben können. Auch daran möchte ich grundsätzlich festhalten. Sie sollen nur den Klienten und der Rechtsordnung verpflichtet sein.
An diesem Prinzip muss man festhalten, aber es darf nicht institutionell verabsolutiert werden; genau das tut aber der Antrag der Kommissionsmehrheit. Im Kanton Solothurn besteht heute zum Beispiel bereits kein Anwaltsmonopol mehr. Bei Annahme dieses Gesetzes gemäss Fassung des Nationalrates und der Mehrheit unserer Kommission würde dieser Kanton indessen zur Rücknahme seiner Regelung gezwungen. In drei weiteren Kantonen - Thurgau, St. Gallen, Zürich - wird es bereits heute als zulässig erachtet, dass ein angestellter Anwalt zugleich Parteien vor Gericht vertritt. Auch das Bundesgericht lässt dies zu, wenn auch nur unter der Bedingung - das ist auch meine Kardinalbedingung -, dass keine Interessenkollisionen zwischen der Klientschaft und dem Arbeitgeber bestehen. In der Tat ist dies aus meiner Sicht als Klient das Entscheidende, aber es ist ein einzelfallbezogenes Kriterium.
Der bundesrätliche Entwurf, so wie er uns in der ersten Fassung vorlag, tolerierte die Anstellung einer Rechtsanwaltsperson in einer Kanzlei. Er spricht sich damit für eine einfache und offene Lösung aus und will es den Aufsichtsbehörden überlassen, die Konturen der Unabhängigkeit zu bestimmen und vor allem auch dem Problem der genannten Interessenkollision Rechnung zu tragen. Wenn man aber die Elemente der Berufsregeln in den folgenden Artikeln miteinander in ihrem Verbund betrachtet, nämlich Unabhängigkeit, Berufsausübung in eigenem Namen und Berufsausübung auf eigene Verantwortung, so ist mir, je mehr ich über das Ganze nachdenke, desto weniger klar, ob hier Entfaltungsfreiheiten gewährt oder eben gerade verwehrt werden.
Die Formel "in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung" entspricht nämlich schon heute nicht mehr der Wirklichkeit. Viele Kanzleien beschäftigen angestellte Anwälte, welche dann im Namen der Kanzlei und nicht im eigenen Namen auftreten und deren Berufshaftpflicht von der Haftpflichtversicherung der Kanzlei abgedeckt ist. Grössere Kanzleien sind mithin heute schon nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Gewerbe, von denen der angestellte Anwalt abhängig ist. Deshalb kommt man zum Schluss, dass der verabsolutierte Begriff der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit schon heute mit der gelebten Realität nicht mehr übereinstimmt.
Die Formulierung "unabhängig" - womit gemeint ist, dass die Berufsausübung frei von irgendwelchem Einfluss von Dritten ist, die nicht im Register eingetragen sind - ist meines Erachtens eine Floskel. Sie verändert auch den Sinn und Geist des Anwaltsgesetzes; denn statt einer kontrollierten Freizügigkeit schafft sie ein neues Monopol zugunsten der registrierten Anwälte. Entscheidend ist demgegenüber, dass der anwaltlich Tätige in der Ausübung seiner Mandate eben vor allem Interessenkonflikten ausweicht. Deshalb macht es konsequenterweise auch keinen Sinn, die Anwälte aus Gründen der Unabhängigkeit weiter in ihrer Organisationsfreiheit einzuschränken. Auch hier heisst es, den Gang der Entwicklung zu berücksichtigen. Es muss für Anwälte zulässig sein, sich mit anderen Berufsgattungen, wie Revisor, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, im Sinne der multidisziplinären Praxis zu verbinden. Zum Auftritt im eigenen Namen sagt das Bundesgericht - in einem neuen Entscheid übrigens -: "Komplexer werdende Streit- und Beratungsfälle, die zunehmende Regelungsdichte, die Internationalisierung des Rechtes und der Sachverhalte, das gestiegene Bedürfnis der Klienten nach juristischer Begleitung und Absicherung motivieren den Zusammenschluss von Spezialisten zwecks Angebot gesamtheitlicher Lösungen."
Einige kantonale Standesregeln haben diesen Schritt bereits vollzogen. Ich verweise auf das Beispiel von Paragraph 2 Absatz 3 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbandes. Wir sollten, denke ich, die Gelegenheit dieser Gesetzesrevision benutzen, um auch hier eine grössere Freiheit in der Wahl der Organisationsform zu gewähren.
Wir sollten aber auch an die Zukunft junger Anwältinnen und Anwälte denken, die heute nach Abschluss ihrer Studien oft gezwungen sind, in einem Wirtschafts- und Beratungsunternehmen tätig zu werden - was nebenbei gesagt natürlich eine Bereicherung für ihren Werdegang ist. Aber wenn sie dann dort keine Chancen haben, haben sie später keinerlei Möglichkeit, in ihren Fächern vor Gericht aufzutreten, weil sie einfach den Hintergrund nicht besitzen. Sie werden so den Anschluss an die Anwaltstätigkeit nimmer finden.
Ein Blick auf die europäische Entwicklung zeigt drei Trends, nämlich:
1. International tätige Kanzleien kommen auf.
2. Die Kanzlei der Zukunft wird auch eine juristische Dienstleistung, ja sogar ein Dienstleistungsverbund sein, mit Informationsangeboten, mit präventiver Rechtsberatung und mit der aussergerichtlichen Streitbeilegung.
3. Anwälte werden zwar faktisch nach wie vor in jedem Rechtsgebiet tätig sein können, praktisch aber kaum mehr in der Lage sein, in allen Rechtsgebieten alle Bereiche zu kennen.
Das sind die wesentlichen Überlegungen, welche zu meinen Anträgen zu den Artikeln 7 und 11 geführt haben. Ich fasse sie in folgenden fünf Punkten zusammen:
1. Die Qualität des Anwaltsberufes wird durch die persönlichen Voraussetzungen, durch die fachlichen Voraussetzungen und den Registereintrag - den man beibehalten muss - nicht angetastet. Auch das Berufsgeheimnis muss gewahrt bleiben.
2. Der vielfach noch übliche Alleinanwalt oder Kanzleipartner, wie man ihn in unserem Land häufig findet, wird in seinen beruflichen Grundlagen nicht tangiert. [PAGE 1161]
3. Die Öffnung des Anwaltsberufes in Richtung Dienstleistungsverbund, in Richtung international tätiger Kanzleien, ist eine Notwendigkeit.
4. Die Wirtschaftsfreiheit und das Verbot einer Inländerdiskriminierung sprechen gegen das Monopol für freiberufliche Anwälte im vorliegenden Gesetz.
5. Anwältinnen und Anwälte müssen weiterhin in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. Aber das entscheidende Kriterium für die Berufsausübung ist die Vermeidung von Interessenkonflikten im Einzelfall und nicht ein Formalismus.
Wenn ich das ganze Gesetz nochmals mit etwas Distanz betrachte, komme ich zum Schluss, dass hier bei vielen Mitgliedern des Anwaltsverbandes weniger das Suchen nach zukunftsgerichteten liberalen Lösungen, sondern viel eher die Standespolitik im Vordergrund steht. Als jemand, der selber selbstständig ist, frage ich mich natürlich, ob die postulierte Liberalisierung nicht allenfalls einen Berufsstand gefährdet und was der Preis dafür sein könnte. Ich glaube allerdings, dass gerade das nicht der Fall sein wird, wenn die Anwälte zu einer gewissen Abkehr vom heutigen Monopol Hand bieten und darin ihre intakten Chancen für die Zukunft sehen. Andernfalls - wenn sie das nicht tun - riskieren sie, dass ihr Stand auf die eine oder andere Weise von der Entwicklung unterlaufen wird.
Soviel einmal zur Begründung. Zu den einzelnen Anträgen zu Artikel 7 und Artikel 11 werde ich mich in der Detailberatung dann noch kurz melden.
Ich bitte Sie, auf das Geschäft einzutreten und alsdann meinem Minderheitsantrag zu Artikel 7 und meinem Antrag zu Artikel 11 zuzustimmen.