Schwaller Urs · Ständerat · 2012-02-29
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2012-02-29
Wortprotokoll
Nur kurz: Wir sprechen hier von Notrecht, Notverordnungen, Notverfügungen, die der Bundesrat gestützt auf die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung und allenfalls die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 173 der Bundesverfassung erlassen können, dies im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und auch zur Wahrung der schweizerischen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten. Die Arbeiten in der Kommission, das ist richtig, waren sehr juristisch geprägt. Sie haben aber gezeigt, dass seit der Schaffung des Verwaltungsgerichtsgesetzes die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Verfügungen gegeben ist, die gestützt auf die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen erlassen worden sind.
Es kommt dazu, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung auch über Artikel 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes gegeben ist, der mit der Delegation des formellen Entscheides vom Bundesrat an ein Departement den Rechtsweg auch öffnet. Bei Notverordnungen besteht die Möglichkeit der Anfechtung der einzelnen konkreten Anwendungsakte, die gestützt auf die Notverordnung erlassen worden sind. Beizufügen ist auch, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren praktisch in allen Fällen eine Lösung gefunden hat, um sich direkt oder in einem Obiter Dictum auch zu solchen Notverordnungen zu äussern.
In der Praxis, das hat der Minderheitssprecher gesagt, bleiben ganz wenige Fälle übrig, in denen die Anfechtung ausgeschlossen ist. Wir haben von zwei Fällen gesprochen, Sie haben den ersten erwähnt: wenn es um die Ausweisung eines ausländischen, international geächteten Potentaten geht, der von der Schweiz ferngehalten wird, oder wenn für einen überdimensionierten Grundstückerwerb eines ausländischen Staates keine Bewilligung erteilt wird. Für solche Fälle, und das ist jetzt mein Verständnis, besteht kein Anlass, eine Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, und für solche Situationen brauchen wir auch keinen zusätzlichen Rechtsschutz zu schaffen. Alles in allem besteht nach meinem Dafürhalten kein Handlungsbedarf. Soweit ein Rechtsschutzinteresse besteht, haben das Bundesgericht und die Praxis Lösungen gefunden. Alle praktisch relevanten Fälle waren in den letzten Jahren abgedeckt. Das genügt. Da unterstütze ich die Meinung des Bundesrates, dass es keine zusätzliche Gesetzgebung braucht, die dann schlussendlich nur überschiessenden Charakter hätte. Davon haben wir bereits genug, und wir tragen ja auch laufend dazu bei.
In diesem Sinne lade ich Sie ein, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.