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Fluri Kurt · Nationalrat · 2011-12-05

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-05

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der dritten Runde der Differenzbereinigung. Das heisst, wenn wir uns jetzt nicht finden, gibt es eine Einigungskonferenz.

Das geltende Gesetz sieht ein sogenanntes indirektes Auskunftsrecht des möglicherweise Fichierten vor. Der Bundesrat schlug ein direktes Auskunftsrecht nach dem eidgenössischen Datenschutzgesetz vor. Die bundesrätliche Fassung hat im Nationalrat ganz klar keine Mehrheit gefunden. Der Ständerat war ihr bis zur zweiten Runde der Differenzbereinigung gefolgt und hat nun eine Variante vorgeschlagen, die die Minderheit als Rückschritt bezeichnet. Ein Teil der Mehrheit, namentlich die SP-Vertreter, bezeichnet sie als Fortschritt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass es ein mehrheitsfähiger Kompromiss ist, um, wie gesagt, eine Einigungskonferenz zu verhindern. Nun könnte man ganz pragmatisch sagen, dass wir in einer Einigungskonferenz gegen den einstimmigen Ständerat ohnehin keine Chance hätten und uns deswegen diesen Weg ersparen sollten. Aber es gibt neben dieser rein pragmatischen auch noch eine juristische Begründung. Die juristische Begründung finden Sie auf der Fahne unter der Mehrheit bzw. der Fassung des Ständerates.

Nach dieser Fassung kann die möglicherweise fichierte Person vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Auskunft verlangen, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der NDB schiebt diese Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen auf: überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung, überwiegendes Interesse von Dritten oder weil keine Daten bearbeitet werden. Der NDB teilt der möglicherweise fichierten Person mit, dass diese den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten für eine Überprüfung dieser Umstände anrufen kann. Der Datenschutzbeauftragte prüft das, und wenn er den Eindruck hat, der NDB habe die Auskunft nicht zu Recht aufgeschoben, teilt er dies dem NDB mit; er teilt dies auch der möglicherweise fichierten Person mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes mit. So haben wir erstens eine indirekte Auskunft über den Datenschutzbeauftragten und zweitens eine Art Rechtsmittelinstanz in Form des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist kein Rechtsmittel im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes, aber es ist ein Zwischenweg, der eben immerhin in einer entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes münden kann.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung der Auffassung, diese Variante - der Mittelweg des Ständerates - sei zu verfolgen, sie berücksichtige auch die EMRK und entspreche juristisch einem korrekten Vorgehen. Sei es nun aus praktischen Gründen oder aber auch aufgrund von juristischen Überlegungen, eine Mehrheit von 14 Stimmen ist, wie gesagt, der Auffassung, wir sollten uns hier dem Ständerat anschliessen. Eine Minderheit von 7 Stimmen möchte eine modifizierte Fassung des geltenden Rechts postulieren - dies mit der sehr wahrscheinlichen Konsequenz, dass wir in einer Einigungskonferenz ohnehin bei der Fassung Ständerat bleiben würden.

Unter diesen Umständen bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen und sich dem Ständerat anzuschliessen.