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Janiak Claude · Ständerat · 2011-05-31

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Zu Absatz 1bis: Die gesetzlichen Bestimmungen für die Funkaufklärung wurden im ZNDG so verfasst, dass eine Verweisung auf diese Bestimmungen in Artikel 99 des Militärgesetzes genügt, damit der Dienst, welcher die Funkaufklärungsmittel betreibt, auch für den militärischen Nachrichtendienst arbeiten kann. Das Militärgesetz definiert den Aufgabenbereich des [PAGE 374] militärischen Nachrichtendiensts deutlich präziser als das ZNDG, in dem die Aufgaben des zivilen Nachrichtendiensts umschrieben sind. Deshalb ist eine Konkretisierung des Einsatzbereichs der Funkaufklärung im Militärgesetz nicht notwendig. Weil der Nachrichtendienst der Armee ausschliesslich Informationen über das Ausland beschaffen darf, ist für ihn die Ausnahmeregelung, nach welcher Hinweise über konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit weiterzuleiten sind, nicht anwendbar.

Zu Absatz 1ter: Die Bestimmung wurde von der bundesrätlichen Revisionsvorlage zu BWIS II aus dem Jahr 2007 übernommen. Die Bestimmung erlaubt es der Armee, ihre eigenen Systeme einzusetzen, ohne auf den durchführenden Dienst, wie er im ZNDG geregelt ist, zurückzugreifen. Eines dieser Systeme ist das Integrierte Funkaufklärungs- und Sendesystem (Ifass), das mit dem Rüstungsprogramm 2005 beschafft wurde. Die Armee darf jedoch nur eigene, militärische Frequenzen nutzen, um den Funkverkehr von Flugzeugen zu überwachen.