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Janiak Claude · Ständerat · 2011-05-31

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-05-31

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir bitte, in diesem Punkt etwas ausführlicher zu werden.

Die Regelung der Funkaufklärung und der unabhängigen Kontrollinstanz ist etwas, was die Kommission für Rechtsfragen auf Antrag der GPDel in die Gesetzgebung aufgenommen hat. Zur Funkaufklärung gehört auch das System Onyx, das die Aufklärung von Satellitenverbindungen erlaubt. Wie aus den Berichten der GPDel hervorgeht, steht Onyx seit [PAGE 372] dem Jahr 2000 im Testbetrieb und liefert seit 2004 systematisch nachrichtendienstliche Informationen. Um die technische Funktionsfähigkeit von Onyx und der anderen Aufklärungssysteme zu erhalten, tätigt das VBS laufend weitere Investitionen. Gemäss Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung müssen schwerwiegende Einschränkungen der Grundrechte im Gesetz selbst vorgesehen sein, und nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Somit ist für den Betrieb dieses kostenintensiven Systems, das zwangsläufig eine Einschränkung von Grundrechten nach sich zieht, eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Die GPDel verlangt deshalb seit 2003 eine gesetzliche Grundlage für die Funkaufklärung.

Von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung geht auch das verfassungsrechtliche Gutachten zur ursprünglichen BWIS-II-Vorlage aus; Herr Bundesrat Maurer hat auf dieses Gutachten Biaggini verwiesen. Es ist vom VBS auf Wunsch der RK-NR eingeholt worden. Als die GPDel feststellen musste, dass der Bundesrat die zuvor angestrebte Regelung der Funkaufklärung in der Zusatzbotschaft zu BWIS II wieder fallengelassen hatte, beauftragte sie Herrn Professor Biaggini ihrerseits, einen Entwurf für die fehlende gesetzliche Grundlage zu erarbeiten und dabei die Erkenntnisse aus seinem früheren Gutachten einfliessen zu lassen. Mit einem Mitbericht beantragte die GPDel der Kommission für Rechtsfragen, die von Professor Biaggini erarbeiteten Bestimmungen ins ZNDG zu übernehmen. Die Kommission für Rechtsfragen hat die beiden Artikel zur Funkaufklärung und zu ihrer Kontrolle mit kleinen redaktionellen Änderungen angenommen.

Zu Absatz 1: Die technischen Mittel der Funkaufklärung sollen mit einem eigenen Dienst betrieben werden; dieser ist organisatorisch getrennt vom Nachrichtendienst, arbeitet jedoch in dessen Auftrag. Die Kann-Formulierung lässt es in der Kompetenz des Bundesrates, zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob das Betreiben eines solchen Dienstes aus technischer und finanzieller Sicht weiterhin gerechtfertigt ist. Die Trennung zwischen dem Dienst, der die Funkaufklärung betreibt, und dem auftraggebenden Nachrichtendienst erleichtert die Regelung der Triage und Weiterleitung der erfassten Informationen, die für den Grundrechtsschutz wichtig ist. Die Einhaltung der Triagebestimmungen wird dadurch organisatorisch abgesichert, und es wird eine gesetzlich vordefinierte Schnittstelle für die Kontrolle geschaffen.

Absatz 2 des vorliegenden Entwurfes beschränkt den Einsatz der Funkaufklärung auf die Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Ereignisse im Ausland. Die Funkaufklärung fällt somit in den Aufgabenbereich des zivilen Nachrichtendienstes, der nach Artikel 1 Buchstabe a ZNDG geregelt ist. Folglich sind die zugestellten Aufklärungsresultate vom Nachrichtendienst nach Artikel 5 ZNDG zu bearbeiten. Fallen bei der Informationsbeschaffung über das Ausland Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit an, darf es aber nicht sein, dass die Behörden zwar davon wissen, aber die Informationen nicht zum Schutz des Landes verwenden dürfen. Eine Ausnahmeregelung ist deshalb zweckmässig. Absatz 5 von Artikel 3bis regelt das Verfahren in einem solchen Fall. Weil das Mittel der Funkaufklärung schwerwiegende Grundrechtseingriffe mit sich bringen kann, soll der unbestimmte Begriff "sicherheitspolitisch bedeutsam" konkretisiert werden. Die nichtabschliessende Aufzählung von Beispielen soll den Grundtenor der Bestimmung verdeutlichen und als Richtschnur für die Präzisierungen dienen, die der Bundesrat auf Stufe Verordnung vorzunehmen hat.

Zu Absatz 3: Die Zusammenarbeit zwischen dem auftragerteilenden Nachrichtendienst und dem durchführenden Dienst ist bereits heute weitgehend auf Verordnungsstufe geregelt. Das Ausführungsrecht ist auch in Zukunft so auszugestalten, dass das Verfahren eine wirksame Kontrolle unterstützt. Aus technischen Gründen fallen grössere Mengen von Informationen an, die wegen beschränkter Kapazitäten gar nie triagiert und damit auch nicht an den Nachrichtendienst weitergeleitet werden können. Der Bundesrat wird verpflichtet, eine maximale Aufbewahrungsdauer für alle erfassten Kommunikationen, aber auch für die weniger heiklen Verbindungsdaten festzulegen. Die Regelung der Aufbewahrungsfristen ist übrigens seit Jahren ein Anliegen der unabhängigen Kontrollinstanz (UKI), welche für die Kontrolle der Funkaufklärung verantwortlich ist.

Zu Absatz 4: Aus technischen Gründen muss die Funkaufklärung Kommunikationen zuerst erfassen, bevor ihre Relevanz überhaupt erkannt werden kann. Es können somit viele Informationen anfallen, die sicherheitspolitisch ohne Bedeutung sind und deshalb nicht weiterverarbeitet werden dürfen. Aus diesem Grund muss eine Triage sicherstellen, dass aus den erfassten Kommunikationen nur die erlaubten Informationen an den zivilen Nachrichtendienst weitergeleitet werden. Buchstabe b trägt der Tatsache Rechnung, dass Kommunikationen auch Vorgänge betreffen können, die einen Bezug zu Personen in der Schweiz haben, zum Beispiel eine ausländische Firma, die Güter aus der Schweiz importiert und weiterverwendet. Wenn es zum Verständnis des Vorgangs im Ausland notwendig ist, dürfen Informationen über Akteure in der Schweiz an den Nachrichtendienst weitergeleitet werden. Die Informationen müssen aber anonymisiert werden.

Absatz 5 enthält die Ausnahmeregelung zu Absatz 2, nämlich dass erfasste Informationen unter bestimmten Bedingungen auch für die innere Sicherheit verwendet werden dürfen. Die Informationen müssen jedoch Hinweise auf konkrete Bedrohungen enthalten, und die Daten sind vom Nachrichtendienst nach den Vorschriften des BWIS zu bearbeiten.

Und noch zu Absatz 6: Wie bereits erläutert, kann der Einsatz der Funkaufklärung dazu führen, dass Informationen ohne Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Nachrichtendienstes erfasst werden. Auch bei solchen Informationen können Grundrechte berührt sein. Im Interesse des Grundrechtsschutzes sollen deshalb solche Kommunikationen, sobald ihre mangelnde Relevanz erkannt wird, gelöscht werden. Es soll nicht zugewartet werden, bis die allgemeinen Löschpflichtfristen zum Zuge kommen, die der Bundesrat aufgrund von Absatz 3 vorzusehen hat.

Das sind meine Ausführungen zu Artikel 3bis ZNDG. Ich möchte festhalten, dass es hier im Wesentlichen darum geht, den Status quo auf Gesetzesstufe festzuschreiben.